RS UVS Niederösterreich 1993/06/28 Senat-BL-93-005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

War die strafbare Handlung mit der Erzielung eines Einkommens verbunden, dann ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften auch in solchen Fällen sichergestellt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten