RS UVS Kärnten 1993/11/03 KUVS-K1-1425/3/93

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Veröffentlicht am 03.11.1993
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Rechtssatz

Legt die erste Instanz ihre Entscheidung zu unrecht einem Erschwerungsgrund der Strafbemessung zugrunde (vorliegend ein bereits getilgtes Straferkenntnis), so kann der Unabhängige Verwaltungssenat dies bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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