RS UVS Kärnten 1993/10/20 KUVS-K1-1177/4/93

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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Rechtssatz

Mußte der Berufungswerber innerhalb kürzester Zeit (beginnend ab 1992) wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung insgesamt bereits elfmal rechtskräftig unter Strafe genommen werden, so ist der Ausspruch einer Primärfreiheitsstrafe deshalb erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen - vorliegend Fahren ohne Führerschein - in Hinkunft abzuhalten. Offensichtlich haben die bislang verhängten Geldstrafen keine nachhaltige Wirkung gezeigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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