RS UVS Kärnten 1993/07/06 KUVS-43/3/93

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung dieser Bestimmungen einen hohen Schuldvorwurf begleitet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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