Rechtssatz: Nach der Übergangsbestimmung des § 45 Abs.7 AWG in der ursprünglichen Fassung BGBl. 325/1990, besteht eine Genehmigungspflicht für Anlagen gem. § 29 Abs.1 Z6 nur für solche nicht genehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1.7.1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1.7.1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen. Daraus wird ersichtlich, daß eine Genehmigungspflicht der vorgenommenen Aufschüttung in d... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 24.11.1994 zwischen 09,00 Uhr - 11,00 Uhr Ort: G******, Grundstück Nr ***/* Tatbeschreibung: Sie haben gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls nicht so gelagert und behandelt, daß Beeinträchtigungen gemäß §1 Abs3 vermieden werden, indem Sie den Rückstandsschlamm aus dem Auto... mehr lesen...
Rechtssatz: Das AWG erfasst alle Personen, die diesem Gesetz zuwiderhandeln. Die Behauptung, im Auftrag gehandelt zu haben, verfehlt daher die angestrebte schuldbefreiende Wirkung. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates muß ein Schuldspruch nach §39 Abs1 litb Z10 Abfallwirtschaftsgesetz betreffend das bloße Lagern von gefährlichen Abfällen und Altölen, um das Erfordernis des §44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob durch die Lagerung der gefährlichen Abfälle im konkreten Fall die in §1 Abs3 Abfallwirtschaftsgesetz genannten Beeinträchtigungen nicht vermieden wurden. Solche Beeinträchti... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den Strafbestimmungen des §39 Abs1 lita Z2 und §39 Abs1 litb Z11 ist ersichtlich, daß diejenige Person eine Verwaltungsübertretung begeht, die gefährliche Abfälle entgegen den gesetzlichen Bestimmungen lagert bzw. nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher die gefährlichen Abfälle abgelagert sind, verantwortlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach §39 Abs1 litb Z11 AWG muß daher - soweit es um die Übergabe gefährlicher Abfälle geht -, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob Beeinträchtigungen im Sinne von §1 Abs3 AWG bei der gegebenen Abgabefrequenz nicht vermieden wurden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.4.1995 vier Autowracks, am 13.4.1995 zwei Autowracks, am 19.4.1995 zwei Autowracks und am 21.3.1995 ein Autowrack bei der Firma T GesmbH in H abgeliefert, wobei bei den ausgestellten Begleitscheinen er als Abfallerzeuger bzw. -besitzer aufscheine und sich somit als Sammler gefährlicher Abfälle betätigte, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Sammlerbewilligung gemäß §15 Abs1 Abfallwirtschaftsgeset... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben zwischen 21.1.1994 und 10.2.1994 in Wien, T-Straße - L-platz auf dem Gelände der Österreichischen Bundesbahnen - einige Säcke mit der Aufschrift "Fa S", die mit Schutt und Mist angefüllt waren, außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage abgelagert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 39 Abs 1 lit b Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie fol... mehr lesen...
Beachte S.a. VwSen-310055/4/Ga/La v. 26.1.1996; VwSen-220311/26/Gu/Atz v. 12.12.1995; VwSen-260152/5/Wei/Bk v. 7.9.1995 Rechtssatz: Die Strafhöhe begründend hält die belangte Behörde zutreffend fest, daß die Höchststrafe bei Übertretungen des § 17 Abs.1 AWG 500.000 S beträgt und die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 50.000 S in diesem Fall die gesetzliche Mindeststrafe darstellt. Für die Bemessung der Geldstrafe seien die geschätzten und der Beschuldigten vorgehaltenen p... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Ansicht des Verwaltungssenates immer dann, wenn der Übernehmer von gefährlichen Abfällen oder Altölen die entsprechende Meldung über eine solche Übernahme nicht fristgerecht dem zuständigen Landeshauptmann erstattet, jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird. Es käme daher für solche Gesetzesverstöße grundsätzlich der § 22 Abs. 1 VStG zur Anwendung, demzufolge die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch versc... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene 'sonstige Behandlung' stelle eine Entsorgung im Sinne des §1 Abs2 Z3 AWG dar; ihm werde jedoch schon unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, daß keine Entsorgung der angefallenen Abfälle stattgefunden habe. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungssenat nicht anzuschließen: Wie sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt, wurde unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, es habe eine 'sonstige Behandlung' stattgefun... mehr lesen...
Beachte VwSen-310021/3/Ga/La vom 31.05.1995 Rechtssatz: Der Berufungswerber macht zunächst geltend, daß wegen des Sammelns von Druckgaspackungen gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren beim Landesgericht W. zu Zl. XX, schon anhängig sei und daher gemäß § 39 Abs.1 Einleitung AWG keine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde vorliege. Dieser auf die Subsidiarität zielende Einwand läßt allerdings nicht erkennen, ob das bezeichnete und offenbar noch nicht mit einer Entscheidung rech... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist die nicht fristgerechte Vorlage der Begleitscheine durch den Beschuldigten erwiesenermaßen darauf zurückzuführen, daß von den Übergebern die erforderlichen Eintragungen nicht gemacht und auch keine Unterschrift geleistet wurde, ist der Beschuldigte von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der nicht fristgerechten Übermittlung der Begleitscheine exkulpiert (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstinstanz setzt dann eine die Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung nach § 39 Abs 1 lit c Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz nicht, wenn der die Meldepflicht auslösende Umstand nicht hinreichend umschrieben wurde. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes, wie dies in der Strafverfügung vom 21.10.1994 erfolgt ist, ist jedenfalls nicht ausreichend und wäre insbesondere der gefährliche Abfall (gegenständlich Nitroverdünnung) ausdrücklich zu benennen gewesen (Einstellung... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994 Rechtssatz: Die Verantwortung des Berufungswerbers, daß es sich bei den vorgefundenen Frischölen nur um erforderliche Betriebsmittel für den täglichen Werkstättenbetrieb im Rahmen des Bewilligungsumfanges gehandelt habe und im übrigen nur leere Fässer zur Entsorgung bereit standen und dasselbe sinngemäß auch für die Nitroverdünnung und die Starterbatterien gelte, somit eine Änderung der Anlage gar nicht erfolgt sei, konnte nicht widerlegt werden. Wede... mehr lesen...
Beachte VwSen-310006 v. 27.6.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 17 Abs.1 AWG regelt mit der Fallgruppe des ersten Satzes sowie dem Einzeltatbestand des zweiten Satzes ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155) nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach zu bestrafen ist (lit.b), wer gefährliche... mehr lesen...
Beachte VwSen-220859 v. 10.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf. Für e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: "Sie haben über einen nicht näher zu bestimmenden Zeitraum, jedenfalls aber bis zum 16.11.1994 in Ihrer Arztpraxis in H als praktizierender Arzt trotz Anfallen von gefährlichen Abfällen, 1) diesen Umstand nicht dem Landeshauptmann gemeldet, und 2) keine Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle geführt bzw. den Behörden auf deren Verlangen keine Auskunft erteilt. ... mehr lesen...
Beachte VwSen-210153 v. 11.4.1995 Rechtssatz: Es steht grundsätzlich fest, daß jeder Abfallerzeuger (ausgenommen private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen udgl - § 1 Abs.2 Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991), so auch die B. Warenhandels AG, derartige Aufzeichnungen zu führen und sie auf Verlangen der Behörde vorzulegen hat. Das "Verlangen" der Behörde manifestierte sich im vorliegenden Fall im Schreiben des Magistrates L, Baurechtsamt, als Bezirksverwaltungsbehörde, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daß es sich bei den gesammelten Abfällen um gefährliche Abfälle iSd § 2 Z23 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, handelt. Herr N. hat keine Erlaubnis des Landeshauptmanns, die ihn zum Sammeln derartiger gefährlicher Abfälle berechtigen würde, sodaß er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Hinsichtlich der im Mai und im November 1992 durchgefüh... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B AbfallaufbereitungsgesmbH mit dem Firmenbuchsitz in N, und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ (§9 VStG) zu verantworten, daß die Firma B AbfallaufbereitungsgesmbH in der Zeit vom 30.01.1991 bis 08.09.1993 gefährlichen Abfall mit der Schlüss... mehr lesen...
Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Berufungswerber bereits zuvor wegen derselben Tat in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer bestraft, so kann er wegen dieser nicht nocheinmal als Abfallbesitzer bestraft werden, weil die Frage nach dem Verantwortlichkeitsgrund des Adressaten eines Schuldspruches nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 22 i.V.m. § 32 AWG nur die rechtliche Qualifikation betrifft, die Tat als solche jedoch unberührt läßt. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Die - wenn auch von behördlicher Seite zu verschiedenen Zeitpunkten realisierte - Nichtbefolgung eines Behandlungsauftrages stellt kein fortgesetztes Delikt, sondern ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes dar, weil die Tathandlung nicht bloß in der Nichtvornahme des gebotenen Tuns, sondern fortdauernd in der Aufrechterhaltung der unterlassenen Erfolgsabwendung besteht. Die Nichtbefolgung zweier Behandlungsaufträge ist daher gemäß § 22 VStG nebeneinander zu ... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Ing W****** M**** gestüzt auf §39 Abs1 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 5.000,-- ausgeprochen. Angelastet wurde der Umstand, daß es Herr Ing M**** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R***** R********- und A************gesmbH zu verantworten ha... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindeststrafe für das Dauerdelikt des Lagerns eines Autowracks gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG von 5.000 S auf 50.000 S während des Tatzeitraumes ist der höhere Strafrahmen deshalb zugrundezulegen, weil ein Dauerdelikt erst dann als beendet gilt, wenn die Beseitigung des rechtswidrig aufrechterhaltenen Zustandes eingetreten ist. Es ist daher gemäß § 1 Abs. 2 VStG das beim letzten Teilakt der Tat maßgebliche Recht anzuwenden. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort ist bei einer Übertretung nach §15 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz dort gelegen, wo der gefährliche Abfall abgeholt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Strafbarkeit gemäß § 39 Abs. 1 lit. b AWG kommt es lediglich darauf an, daß der Berufungswerber das Autowrack in Entledigungsabsicht zum Tatort gebracht hat; ob der Grundbesitzer der Abstellfläche damit einverstanden ist, ist hingegen unmaßgeblich. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.d. § 39 Abs. 1 Z. 10 lit. b AWG bereits dann gegeben, wenn die gefährlichen Abfälle der Verfügungsmacht des Berufungswerbers unterlagen, einerlei, auf welche Weise es dazu - etwa durch unbefugte Ablagerung von Kunden - gekommen ist. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Begründung: Am 7.4.1992 stellten Organe der Magistratsabteilung 30 anläßlich der Überprüfung der Beschaffenheit der Abwasser der D GesmbH, die das Gewerbe einer Chemischputzerei betreibt, fest, daß die Abwässer dieses Betriebes insofern über dem zulässigen Grenzwert (0,1 mg/l) liegende Schadstoffkonzentrationen aufwiesen, als die Summe der chlorierten Kohlenwasserstoffe (Perchloräthylen) 23,3 mg/l betrug. Wegen dieser Tat wurde der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und... mehr lesen...