Ein Schuldspruch nach §39 Abs1 litb Z11 AWG muß daher - soweit es um die Übergabe gefährlicher Abfälle geht -, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob Beeinträchtigungen im Sinne von §1 Abs3 AWG bei der gegebenen Abgabefrequenz nicht vermieden wurden.