Wurde der Berufungswerber bereits zuvor wegen derselben Tat in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer bestraft, so kann er wegen dieser nicht nocheinmal als Abfallbesitzer bestraft werden, weil die Frage nach dem Verantwortlichkeitsgrund des Adressaten eines Schuldspruches nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 22 i.V.m. § 32 AWG nur die rechtliche Qualifikation betrifft, die Tat als solche jedoch unberührt läßt. Stattgabe.