Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG insoferne Folge gegeben, als der Spruch des
erstinstanzlichen
Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Sie haben es zu verantworten, daß am 24.11.1994 zwischen 09,00 und 11,00 Uhr in
G****** auf dem Grundstück Nr ***/* und somit außerhalb einer genehmigten
Abfallbehandlungsanlage gefährlicher Abfall (Schlammrückstände von einem
Autowaschplatz) abgelagert wurde, obwohl dies unzulässig ist.
Übertretungsnorm:
§17 Abs1 letzter Satz iVm §39 Abs1 lita Z2 AWG
Gemäß §39 Abs1 lita AWG wird eine Geldstrafe in Höhe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ist als Beitrag zu
den Kosten des Verfahrens erster Instanz der Betrag von S 600,-- zu bezahlen.
Innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides sind der Strafbetrag und
die Kosten des Verfahrens erster Instanz (Gesamtbetrag S 6.600,--) zu bezahlen
(§59 Abs2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende
Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 24.11.1994 zwischen 09,00 Uhr - 11,00 Uhr
Ort: G******, Grundstück Nr ***/*
Tatbeschreibung:
Sie haben gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls nicht so gelagert und behandelt, daß Beeinträchtigungen gemäß §1 Abs3 vermieden werden, indem Sie den Rückstandsschlamm aus dem Autowaschplatz der Firma O*********** in **** xx,
A******* **, in G******, Grundstück Nr ***/* in den dort vorhandenen Teich
gekippt haben und hiedurch gefährliche Abfälle oder Altöle unzulässigerweise
außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert. Bei diesem Schlamm handelt es sich, laut Stellungnahme des wasserbautechnischen
Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes V, Mödling, DI P, um ein dunkelbraunes Gemisch aus festen und flüssigen Anteilen. Beide Phasen sind
deutlich erkennbar und es ist die Probe als zähplastisch anzusehen. Die Probe
hat schmierige Konsistenz und riecht penetrant nach Mineralöl. Es dürfte sich
hiebei um Räumgut aus einer Abscheideanlage handeln, welches bei ungeschützter
Lagerung geeignet ist, Grundwasserverunreinigungen zu verursachen. Diese Art von
Abfällen erfordert jedenfalls eine Behandlung mit besonderer Umsicht und
besonderen Vorkehrungen im Hinblick auf öffentliche Interessen. Sie sind
jedenfalls als gefährliche Abfälle im Sinne des §2 Abs5 AWG anzusehen.
Insbesonders können bei nicht sorgfältiger Behandlung die Gesundheit von
Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden, Gefahren für
die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden
(Stichwort Ölpest) und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hin verunreinigt werden.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene
Verfahrenskosten:
Übertretung gemäß §39 Abs1 litb Z10, §17 Abs1 AWG
BGBl 325/1990
Geldstrafe gemäß §39 Abs1 litb Z10 AWG 6.000,00 S Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2 600,00 S des Verwaltungsstrafgesetzes
--------------
Gesamtbetrag 6.600,00 S
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Rechtsmittelwerber
aus, daß er sich unschuldig fühle und er im Auftrag seines damaligen Chefs K O
gehandelt habe; er sei Ausländer und kenne die österreichischen
Gesetze zu
wenig.
Er könne sich seinem Chef nicht widersetzen, angeschaffte Arbeiten
müßten
erledigt werden. Er habe Zeugen, daß Herr O ihm dies angeschafft habe.
Der Sachverhalt selbst wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest:
Unbestritten hat der Berufungswerber am 24.11.1994 zwischen 09,00 und 11,00 Uhr
im Auftrag von K O Schlammrückstände aus dem Autowaschplatz der Firma O und
somit gefährlichen Abfall in **** xx, A******* **, neben einem Teich auf dem Gelände der Firma O in **** G****** auf dem Grundstück Nr ***/* deponiert. Eine
behördlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage befindet sich nicht
auf diesem Grundstück.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:
Gemäß §17 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz sind gefährliche Abfälle und Altöle
unbeschadet weitergehender Verpflichtungen so zu lagern und zu behandeln, daß
Beeinträchtigungen im Sinne des §1 Abs3 vermieden werden. Das Ablagern von
gefährlichen Abfällen und Altölen außerhalb genehmigter
Abfallbehandlungsanlagen
ist unzulässig.
Gemäß §39 Abs1 lita Z2 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 50.000,-- bis S 500.000,-- zu bestrafen, wer gefährliche
Abfälle und Altöle entgegen §17 Abs1 lagert, behandelt oder ablagert, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist.
Das AWG erfaßt somit alle Personen, die diesem Gesetz zuwiderhandeln.
Die Argumentation des Berufungswerbers, er sei unschuldig, da er im Auftrag
gehandelt habe, verfehlt somit die angestrebte schuldbefreiende Wirkung.
Zur Strafhöhe wird ausgeführt:
Gemäß §39 Abs1 lita Z 2 AWG reicht der Strafrahmen für eine Übertretung gemäß §17 Abs1 AWG von S 50.000,-- bis S 500.000,--. Dieser Strafrahmen besteht seit
Inkrafttreten des Bundesgesetzblattes Nr 155/1994 (5.3.1994). Bis zu diesem
Zeitpunkt war eine Übertretung gemäß §17 Abs1 AWG gemäß §39 Abs1 litb Z10 AWG
mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 100.000,-- bedroht.
Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde am 24.11.1994 und somit nach
Inkrafttreten des obig erwähnten Bundesgesetzblattes gesetzt, weshalb bereits
die Mindeststrafe S 50.000,-- beträgt. Die von der Erstbehörde verhängte
Geldstrafe in Höhe von S 6.000,-- liegt somit unter diesem Betrag, sogar unter
dem Betrag von S 25.000,--, der unter Berücksichtigung der außerordentlichen
Strafmilderung gemäß §20 VStG die absolute Untergrenze darstellt.
Aufgrund dieser Umstände ist daher die Herabsetzung des von der Erstbehörde
verhängten Betrages von S 6.000,-- jedenfalls unzulässig.
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wurde wie folgt erwogen:
Auch bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die Kriterien des §19
VStG zu berücksichtigen.
Die Beeinträchtigung der vom Gesetz geschützten Interessen erscheint erheblich,
da durch die unkontrollierte Versickerung von verunreinigtem Schlamm in den Untergrund eine Grundwasserbeeinträchtigung durchaus möglich erscheint.
Mildernd wird die Unbescholtenheit des Berufungswerbers bewertet, erschwerend
kein Umstand.
Das Verschulden selbst war hoch, da der Berufungswerber zumindest
grob
fahrlässig gehandelt hat.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie des Höchstausmaßes der
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen erscheint die Herabsetzung auf
3 Tage
erforderlich.
Eine mündliche Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e Abs2 VStG unterbleiben.