TE UVS Niederösterreich 1996/06/25 Senat-BL-95-010

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG insoferne Folge gegeben, als der Spruch des

erstinstanzlichen

Bescheides wie folgt zu lauten hat:

 

Sie haben es zu verantworten, daß am 24.11.1994 zwischen 09,00 und 11,00 Uhr in

G****** auf dem Grundstück Nr ***/* und somit außerhalb einer genehmigten

Abfallbehandlungsanlage gefährlicher Abfall (Schlammrückstände von einem

Autowaschplatz) abgelagert wurde, obwohl dies unzulässig ist.

 

Übertretungsnorm:

§17 Abs1 letzter Satz iVm §39 Abs1 lita Z2 AWG

 

Gemäß §39 Abs1 lita AWG wird eine Geldstrafe in Höhe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ist als Beitrag zu

den Kosten des Verfahrens erster Instanz der Betrag von S 600,-- zu bezahlen.

 

Innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides sind der Strafbetrag und

die Kosten des Verfahrens erster Instanz (Gesamtbetrag S 6.600,--) zu bezahlen

(§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende

Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 24.11.1994 zwischen 09,00 Uhr - 11,00 Uhr

Ort: G******, Grundstück Nr ***/*

 

Tatbeschreibung:

Sie haben gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls nicht so gelagert und behandelt, daß Beeinträchtigungen gemäß §1 Abs3 vermieden werden, indem Sie den Rückstandsschlamm aus dem Autowaschplatz der Firma O*********** in **** xx,

A******* **, in G******, Grundstück Nr ***/* in den dort vorhandenen Teich

gekippt haben und hiedurch gefährliche Abfälle oder Altöle unzulässigerweise

außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert. Bei diesem Schlamm handelt es sich, laut Stellungnahme des wasserbautechnischen

Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes V, Mödling, DI P, um ein dunkelbraunes Gemisch aus festen und flüssigen Anteilen. Beide Phasen sind

deutlich erkennbar und es ist die Probe als zähplastisch anzusehen. Die Probe

hat schmierige Konsistenz und riecht penetrant nach Mineralöl. Es dürfte sich

hiebei um Räumgut aus einer Abscheideanlage handeln, welches bei ungeschützter

Lagerung geeignet ist, Grundwasserverunreinigungen zu verursachen. Diese Art von

Abfällen erfordert jedenfalls eine Behandlung mit besonderer Umsicht und

besonderen Vorkehrungen im Hinblick auf öffentliche Interessen. Sie sind

jedenfalls als gefährliche Abfälle im Sinne des §2 Abs5 AWG anzusehen.

Insbesonders können bei nicht sorgfältiger Behandlung die Gesundheit von

Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden, Gefahren für

die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden

(Stichwort Ölpest) und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hin verunreinigt werden.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene

Verfahrenskosten:

 

   Übertretung gemäß §39 Abs1 litb Z10, §17 Abs1 AWG

   BGBl 325/1990

 

   Geldstrafe gemäß §39 Abs1 litb Z10 AWG      6.000,00 S Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2     600,00 S des Verwaltungsstrafgesetzes

 

--------------

Gesamtbetrag        6.600,00 S

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Rechtsmittelwerber

aus, daß er sich unschuldig fühle und er im Auftrag seines damaligen Chefs K O

gehandelt habe; er sei Ausländer und kenne die österreichischen

Gesetze zu

wenig.

Er könne sich seinem Chef nicht widersetzen, angeschaffte Arbeiten

müßten

erledigt werden. Er habe Zeugen, daß Herr O ihm dies angeschafft habe.

Der Sachverhalt selbst wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest:

 

Unbestritten hat der Berufungswerber am 24.11.1994 zwischen 09,00 und 11,00 Uhr

im Auftrag von K O Schlammrückstände aus dem Autowaschplatz der Firma O und

somit gefährlichen Abfall in **** xx, A******* **, neben einem Teich auf dem Gelände der Firma O in **** G****** auf dem Grundstück Nr ***/* deponiert. Eine

behördlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage befindet sich nicht

auf diesem Grundstück.

 

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

 

Gemäß §17 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz sind gefährliche Abfälle und Altöle

unbeschadet weitergehender Verpflichtungen so zu lagern und zu behandeln, daß

Beeinträchtigungen im Sinne des §1 Abs3 vermieden werden. Das Ablagern von

gefährlichen Abfällen und Altölen außerhalb genehmigter

Abfallbehandlungsanlagen

ist unzulässig.

 

Gemäß §39 Abs1 lita Z2 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 50.000,-- bis S 500.000,-- zu bestrafen, wer gefährliche

Abfälle und Altöle entgegen §17 Abs1 lagert, behandelt oder ablagert, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit

strengerer Strafe bedroht ist.

 

Das AWG erfaßt somit alle Personen, die diesem Gesetz zuwiderhandeln.

Die Argumentation des Berufungswerbers, er sei unschuldig, da er im Auftrag

gehandelt habe, verfehlt somit die angestrebte schuldbefreiende Wirkung.

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt:

 

Gemäß §39 Abs1 lita Z 2 AWG reicht der Strafrahmen für eine Übertretung gemäß §17 Abs1 AWG von S 50.000,-- bis S 500.000,--. Dieser Strafrahmen besteht seit

Inkrafttreten des Bundesgesetzblattes Nr 155/1994 (5.3.1994). Bis zu diesem

Zeitpunkt war eine Übertretung gemäß §17 Abs1 AWG gemäß §39 Abs1 litb Z10 AWG

mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 100.000,-- bedroht.

 

Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde am 24.11.1994 und somit nach

Inkrafttreten des obig erwähnten Bundesgesetzblattes gesetzt, weshalb bereits

die Mindeststrafe S 50.000,-- beträgt. Die von der Erstbehörde verhängte

Geldstrafe in Höhe von S 6.000,-- liegt somit unter diesem Betrag, sogar unter

dem Betrag von S 25.000,--, der unter Berücksichtigung der außerordentlichen

Strafmilderung gemäß §20 VStG die absolute Untergrenze darstellt.

 

Aufgrund dieser Umstände ist daher die Herabsetzung des von der Erstbehörde

verhängten Betrages von S 6.000,-- jedenfalls unzulässig.

 

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wurde wie folgt erwogen:

 

Auch bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die Kriterien des §19

VStG zu berücksichtigen.

 

Die Beeinträchtigung der vom Gesetz geschützten Interessen erscheint erheblich,

da durch die unkontrollierte Versickerung von verunreinigtem Schlamm in den Untergrund eine Grundwasserbeeinträchtigung durchaus möglich erscheint.

 

Mildernd wird die Unbescholtenheit des Berufungswerbers bewertet, erschwerend

kein Umstand.

 

Das Verschulden selbst war hoch, da der Berufungswerber zumindest

grob

fahrlässig gehandelt hat.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie des Höchstausmaßes der

Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen erscheint die Herabsetzung auf

3 Tage

erforderlich.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e Abs2 VStG unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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