TE UVS Wien 1993/09/07 06/32/349/93

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Betreff

gefährlicher Abfall Perchloräthylen, Strafverfahren, Einstellung wegen Doppelbestrafung

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied DDr Schönberger über die Berufung des Herrn Herbert O, pA Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk vom 28.6.1993, Zahl MBA 12 - S/4923/92, wegen Übertretung des §39 Abs1 litb Z10 iVm §17 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl Nr 325/1990 idgF (S 10.000,-- Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wie folgt entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Am 7.4.1992 stellten Organe der Magistratsabteilung 30 anläßlich der Überprüfung der Beschaffenheit der Abwasser der D GesmbH, die das Gewerbe einer Chemischputzerei betreibt, fest, daß die Abwässer dieses Betriebes insofern über dem zulässigen Grenzwert (0,1 mg/l) liegende Schadstoffkonzentrationen aufwiesen, als die Summe der chlorierten Kohlenwasserstoffe (Perchloräthylen) 23,3 mg/l betrug.

Wegen dieser Tat wurde der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Organ des oa Unternehmens mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk vom 10.11.1992, Zahl MBA 12 - S/3387/92, mit einer Strafe von S 8.000,-- bestraft.

Über die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29.3.1993, Zahl UVS- 06/11/55/93, zugestellt am 27.4.1993, entschieden.

Am 28.6.1993 wurde vom Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, unter der Zahl MBA 12 - S 4923/92 erneut ein Straferkenntnis betreffend dieselbe Verwaltungsübertretung vom 7.4.1992 gegen den Berufungswerber erlassen.

Darin wurde dem Berufungswerber neuerlich zur Last gelegt, es zu verantworten zu haben, daß das Unternehmen beim Betrieb einer Chemischreinigungsanlage am 7.4.1992 gefährlichen Abfall, und zwar perchloräthylenhaltiges Kontaktwasser durch das Einleiten in das öffentliche Kanalnetz in einer Weise ablagerte, daß dadurch die zulässige Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln von 0,1 mg/Liter Abwasser überschritten und damit die Umwelt über das

 

unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wurde.

Abgesehen davon, daß weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Straferkenntnisses vom 28.6.1993 hervorgeht, daß der zulässige Grenzwert der chlorierten Kohlenwasserstoffe von 0,1 mg/l insofern überschritten wurde, als er 23,3 mg/l betrug (der einzige in der Begründung genannte Wert ist nämlich der bei einer weiteren Kontrolluntersuchung ermittelte Wert von 0,06 mg/l; dieser liegt daher unter dem zulässigen Grenzwert!!!), nimmt die Begründung auf die selben Ermittlungsergebnisse Bezug wie das Straferkenntnis vom 10.11.1992.

Der Berufungswerber ist daher mit seinem am 16.8.1993 mündlich vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebrachten und gegen das Straferkenntnis vom 28.6.1993 gerichteten Berufungsvorbringen im Recht, daß er "nicht einsehe, für ein und dieselbe Sache zweimal bestraft zu werden".

Um eine Doppelbestrafung des Berufungswerbers wegen der am 7.4.1992 begangenen Tat (Überschreitung des Perchloräthylen-Grenzwertes von 0,1 mg/l in beträchlichem Ausmaß) hintanzuhalten, war das Straferkenntnis vom 28.6.1993 zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Schlagworte
wesentliche Tatbestandselemente
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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