Für die Strafbarkeit gemäß § 39 Abs. 1 lit. b AWG kommt es lediglich darauf an, daß der Berufungswerber das Autowrack in Entledigungsabsicht zum Tatort gebracht hat; ob der Grundbesitzer der Abstellfläche damit einverstanden ist, ist hingegen unmaßgeblich. Abweisung.