RS UVS Oberösterreich 1994/06/23 VwSen-210068/3/Ga/La

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Rechtssatz

Für die Strafbarkeit gemäß § 39 Abs. 1 lit. b AWG kommt es lediglich darauf an, daß der Berufungswerber das Autowrack in Entledigungsabsicht zum Tatort gebracht hat; ob der Grundbesitzer der Abstellfläche damit einverstanden ist, ist hingegen unmaßgeblich. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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