Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates muß ein Schuldspruch nach §39 Abs1 litb Z10 Abfallwirtschaftsgesetz betreffend das bloße Lagern von gefährlichen Abfällen und Altölen, um das Erfordernis des §44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob durch die Lagerung der gefährlichen Abfälle im konkreten Fall die in §1 Abs3 Abfallwirtschaftsgesetz genannten Beeinträchtigungen nicht vermieden wurden. Solche Beeinträchtigungen wurden jedoch dem Berufungswerber weder im angefochtenen Straferkenntnis noch in einer Verfolgungshandlung vorgeworfen.