Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Ansicht des Verwaltungssenates immer dann, wenn der Übernehmer von gefährlichen Abfällen oder Altölen die entsprechende Meldung über eine solche Übernahme nicht fristgerecht dem zuständigen Landeshauptmann erstattet, jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird. Es käme daher für solche Gesetzesverstöße grundsätzlich der § 22 Abs. 1 VStG zur Anwendung, demzufolge die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Im gegenständlichen Fall ist jedoch aus der Sicht des Verwaltungssenates von einem sogenannten fortgesetzten Delikt auszugehen. Die nicht fristgerecht erstatteten Meldungen an den zuständigen Landeshauptmann bilden jedoch nicht nur - wie die Erstbehörde dies getan hat - hinsichtlich der an einem bestimmten Tag übernommenen gefährlichen Abfälle oder Altöle und der aufgrund dessen ausgestellten Begleitscheine ein fortgesetztes Delikt, sondern hinsichtlich des ganzen, hier maßgebenden Zeitraumes (10.3. bis 19.5.1994). Die Voraussetzungen für ein solches fortgesetztes Delikt liegen deshalb vor, weil hier sowohl von einer Gleichartigkeit der einzelnen Delikte als auch (noch) von einem zeitlichen Zusammenhang sowie von einem einheitlichen Willensentschluß ausgegangen werden kann. Hinsichtlich letzterem geht der Verwaltungssenat unter Hinweis auf die Berufungsausführungen von einem vorsätzlichen Verhalten des Beschuldigten aus, zumal es diesem offensichtlich bewußt war, daß die Begleitscheine innerhalb von drei Wochen dem Landeshauptmann zu übermitteln waren. Er hat die Übermittlung der gegenständlichen Begleitscheine an den Landeshauptmann bewußt nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist vorgenommen.