Die Erstinstanz setzt dann eine die Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung nach § 39 Abs 1 lit c Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz nicht, wenn der die Meldepflicht auslösende Umstand nicht hinreichend umschrieben wurde. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes, wie dies in der Strafverfügung vom 21.10.1994 erfolgt ist, ist jedenfalls nicht ausreichend und wäre insbesondere der gefährliche Abfall (gegenständlich Nitroverdünnung) ausdrücklich zu benennen gewesen (Einstellung des Verfahrens).