Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene 'sonstige Behandlung' stelle eine Entsorgung im Sinne des §1 Abs2 Z3 AWG dar; ihm werde jedoch schon unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, daß keine Entsorgung der angefallenen Abfälle stattgefunden habe. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungssenat nicht anzuschließen: Wie sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt, wurde unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, es habe eine 'sonstige Behandlung' stattgefunden, indem die Entwickler- und entsilberten Fixierbadkonzentrate gemeinsam mit häuslichen Abwässern in Abwasserstapelbecken zwischengelagert worden seien. Zunächst ist festzuhalten, daß die Erstbehörde die Zwischenlagerung zutreffend als eine 'sonstige Behandlung' angesehen hat, da die gefährlichen Abfälle durch die gemeinsame Lagerung mit häuslichen Abwässern verdünnt wurden. Bei Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Zwischenlagerung eine Entsorgung darstellt, ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff 'entsorgen' im AWG nicht definiert ist; an jenen Stellen, an denen das AWG von 'entsorgen' spricht, ist eine Behandlung gemeint, die zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen im Sinne des §1 Abs3 AWG erforderlich ist. Die gegenständliche Zwischenlagerung stellt aber eine solche Behandlung und somit eine Entsorgung nicht dar. Der Verwaltungssenat teilt auch nicht die weitere Meinung des Berufungswerbers, wonach derjenige, der ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle verwertet, nicht dem §15 Abs1 AWG unterliegt. Dies deshalb, weil in der vorliegenden Rechtssache weder eine Verwendung noch eine Verwertung im Sinne des §2 Abs2 Z3 AWG vorlag.