Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.4.1995 vier Autowracks, am 13.4.1995 zwei Autowracks, am 19.4.1995 zwei Autowracks und am 21.3.1995 ein Autowrack bei der Firma T GesmbH in H abgeliefert, wobei bei den ausgestellten Begleitscheinen er als Abfallerzeuger bzw. -besitzer aufscheine und sich somit als Sammler gefährlicher Abfälle betätigte, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Sammlerbewilligung gemäß §15 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz zu sein und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §39 Abs1 lita Z1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBlNr325/1990 idgF begangen, wofür gemäß §39 Abs1 lita erster Satz Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen), sowie ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurden.
Dagegen hat der Berufungswerber im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß er nur Frächter und nicht Besitzer der Autowracks sei.
Nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7.3.1996, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, steht fest, daß der Berufungswerber in den vorliegenden Fällen tatsächlich nur Transporteur der Autowracks war.
Aufgrund der Begleitscheine steht fest, daß die Autowracks von der Firma T übernommen wurden. Der Berufungswerber legte im Zuge des Berufungsverfahrens entsprechende Rechnungen vor, aus denen hervorgeht, daß die Autowracks im Auftrag unter anderem der As, der Ö, sowie eines privaten Autowracksbesitzers vom Berufungswerber zur vorgenannten Firma zur Entsorgung transportiert wurden.
Gemäß §15 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz bedarf, wer gefährliche Abfälle oder Altöl sammelt (abholt oder entgegennimmt) ohne Behandlung verwertet, ablagert oder sonst behandelt, eine Erlaubnis des Landeshauptmannes.
Gemäß §2 lit3 legcit unterliegen dem Absatz 1 nicht Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöl im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.
Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorliegen, hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.