Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.d. § 39 Abs. 1 Z. 10 lit. b AWG bereits dann gegeben, wenn die gefährlichen Abfälle der Verfügungsmacht des Berufungswerbers unterlagen, einerlei, auf welche Weise es dazu - etwa durch unbefugte Ablagerung von Kunden - gekommen ist. Teilweise Stattgabe.