Aus den Strafbestimmungen des §39 Abs1 lita Z2 und §39 Abs1 litb Z11 ist ersichtlich, daß diejenige Person eine Verwaltungsübertretung begeht, die gefährliche Abfälle entgegen den gesetzlichen Bestimmungen lagert bzw. nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher die gefährlichen Abfälle abgelagert sind, verantwortlich ist.