Ist die nicht fristgerechte Vorlage der Begleitscheine durch den Beschuldigten erwiesenermaßen darauf zurückzuführen, daß von den Übergebern die erforderlichen Eintragungen nicht gemacht und auch keine Unterschrift geleistet wurde, ist der Beschuldigte von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der nicht fristgerechten Übermittlung der Begleitscheine exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).