Bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindeststrafe für das Dauerdelikt des Lagerns eines Autowracks gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG von 5.000 S auf 50.000 S während des Tatzeitraumes ist der höhere Strafrahmen deshalb zugrundezulegen, weil ein Dauerdelikt erst dann als beendet gilt, wenn die Beseitigung des rechtswidrig aufrechterhaltenen Zustandes eingetreten ist. Es ist daher gemäß § 1 Abs. 2 VStG das beim letzten Teilakt der Tat maßgebliche Recht anzuwenden.