Die Strafhöhe begründend hält die belangte Behörde zutreffend fest, daß die Höchststrafe bei Übertretungen des § 17 Abs.1 AWG 500.000 S beträgt und die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 50.000 S in diesem Fall die gesetzliche Mindeststrafe darstellt. Für die Bemessung der Geldstrafe seien die geschätzten und der Beschuldigten vorgehaltenen persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von ca. 15.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) berücksichtigt worden, Erschwerungs- und Milderungsgründe seien keine vorgelegen.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Strafbehörde, im Berufungsfall auch der unabhängige Verwaltungssenat, von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Gleichzeitig kann die Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid ermahnt werden, sofern dies erforderlich ist, um sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
ISd § 21 Abs.1 VStG ist das Verschulden bzw. die Schuld des Täters gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A (1990), 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21 Abs.1 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB,
3. A (1992), § 42 Rz 14).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine Gesamtwürdigung dieses Falles, so wie ihn der zugleich mit der Berufung, ohne Gegenäußerung, vorgelegte Strafakt zu Zl. UR96-78-1-1995 widerspiegelt, offenbart - unbeschadet der Frage nach der Täterschaft - einen alles in allem nur geringen Erfolgsunwert der Tat.
So kann aus dem Blickwinkel der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts des inkriminierten Verhaltens schon nicht unberücksichtigt bleiben, daß jedenfalls kein länger andauerndes Zuwiderhandeln gegen das gesetzliche Lagerungsverbot zu ahnden ist:
Bei der unbefugten Lagerung von Abfall handelt es sich um ein Dauer- bzw Aufrechterhaltungsdelikt (vgl h Erk vom 26.1.1996, VwSen-310055/4/Ga/La, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Auch in solchen Fällen verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG grundsätzlich die Angabe des Anfanges und des Endes des Tatzeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses.
Hier ist im Schuldspruch mit dem 10. Oktober 1995 zwar der Beginn des Tatzeitraumes angegeben; dessen Ende hingegen ist im Spruch nicht fixiert, jedoch - auf Grund der Aktenlage - längstens mit 5. Dezember 1995 anzunehmen. Dies ist das Datum der Anklage iSd Art.6 Abs.1 MRK (= die an die Beschuldigte gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung als erste Verfolgungshandlung). Im Zweifel, wie hier, ist günstigerweise nämlich schon auf dieses Datum abzustellen, weil damit ein objektiver (und auch für die Beschuldigte aus der Anklageschrift unschwer herauszulesender) Anhaltspunkt für das Ende der Erfassungswirkung bei Dauerdelikten vorliegt. Hingegen würde das Abstellen auf den - für die Beschuldigte in der Regel verborgen bleibenden - Tag des Expedits der Verfolgungshandlung oder gar der Zustellung des Straferkenntnisses die Tatzeitverlängerung in das Belieben der Strafbehörde stellen und mit der Tatzeit auch das Gewicht des Unrechtsgehalts der Tat ohne Möglichkeit der Gegenwehr willkürlich ausdehnen, sodaß die Waffengleichheit verletzt wäre (zur Bestimmung der Tatzeit in solchen Konstellationen vgl. die Änderung der h. Rechtsprechung mit Erk. vom 21.12.1995, VwSen-220311/26/Gu/Atz; diese aus dem Blickwinkel eines "fair-trial" entwickelte Rechtsprechung berücksichtigt bereits die seit dem Urteil "Schmautzer, Gradinger u.a." vom 23.10.1995, Zl. A 328-A uwZ, jüngst vorliegende Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, woraus zu folgern ist, daß die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs.1 MRK auch im österr. Verwaltungsstrafverfahren zu gewährleisten sind).
Weiters sind im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren über die - grundsätzlich für den Schuldspruch nach dem hier zugrundegelegten Tatbild allerdings genügende - konkrete Möglichkeit einer Umweltverunreinigung hinaus keinerlei sonstige Folgen der Übertretung, insbesondere auch keine tatsächliche Verunreinigung des Bodens und allenfalls in der Folge des Grundwassers, hervorgekommen. Auch dies spricht für einen umständehalber eher geringeren Unrechtsgehalt, zumal auch keine anderen, von § 1 Abs.3 AWG geschützten öffentlichen Interessen beeinträchtigt wurden. Mit dieser Einschätzung stimmt überein, daß, wie aus der Aktenlage zu folgern ist, die belangte Behörde selbst das Gefährdungspotential des inkriminierten Autowracks als nicht bedrohlich bewertet hat. Obschon nämlich der Verdacht einer gegen Umweltinteressen verstoßenden Abfallagerung bereits Anfang April 1995 durch Gendarmerieorgane festgestellt und (dann allerdings erst) mit Anzeige vom 20. Mai 1995 der belangten Behörde mitgeteilt und daraufhin - offenbar nicht unter dem Eindruck besonderer Dringlichkeit - das Autowrack im Zuge des Ermittlungsverfahrens von Amtssachverständigen zweimal (am 10. August bzw am 10. Oktober 1995) in Augenschein genommen wurde, ist der Beschuldigten (als letzte Zulassungsbesitzerin) weder eine formlose Aufforderung noch ein bescheidförmiger Auftrag zur Entsorgung des Wracks angedroht oder erteilt worden.
Dazu konveniert, daß der kraftfahrtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 24. November 1995 ein Austreten der am 10. Oktober 1995 im Fahrzeugwrack noch vorhanden gewesenen Betriebsmittel nur für den Fall einer "längeren Ablagerung" nicht ausgeschlossen hat. Auf diesen, die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens berührenden Umstand ist die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung allerdings nicht eingegangen. Aus allen diesen Gründen bewertet der unabhängige Verwaltungssenat den objektiven Unwert der angelasteten Übertretung als so gering, daß dadurch keine besondere Tatschuld begründet werden konnte, weil Schuld im strafrechtlichen Sinn immer nur die Vorwerfbarkeit des konkret verwirklichten Unrechts bedeutet (vgl. zB das h. Erk. vom 7.9.1995, VwSen-260152/5/Wei/Bk).
Aus anderem Blickwinkel betrachtet: Sah sich, wie dargelegt, die belangte Behörde nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren schon nicht gedrängt, der zwar entfernt immerhin möglichen, jedoch keineswegs aktuell bevorstehenden oder gar sicheren Beinträchtigung des öffentlichen Interesses wenigstens mittels formloser Androhung eines Behandlungsauftrages iSd § 32 Abs.1 AWG entgegenzuwirken, dann hätte eine zwingende, weil einfachgesetzlich als Mindeststrafe so festgelegte, Verhängung einer derart schweren, selbst unter Härtefallaspekten nicht mehr zu rechtfertigenden Geldstrafe zur Folge, daß dem Abfallwirtschaftsgesetzgeber die Anordnung eines sachlich überschießenden und daher den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Strafübels unterstellt würde. Dieses unerwünschte Ergebnis könnte auch durch den Hinweis auf § 20 VStG nicht gemildert werden, weil selbst bei günstigster Handhabung dieser Regelung vorliegend ein Strafausmaß von 25.000 S nicht unterschreitbar wäre; auch diese Strafhöhe wäre im Beschwerdefall noch immer überschießend. Vielmehr ist die Lösung dieses Falles unter Bedachtnahme auf seine besonderen Umstände in der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu suchen.
Zusammenfassend ist das Verhalten der Berufungswerberin hinter dem in der außerordentlich hohen Strafdrohung des § 39 Abs.1 lit.a AWG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben und sind andere als bloß unbedeutende Folgen der Tat nicht bekannt geworden. Die Berufungswerberin hatte daher einen Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG, sodaß die verhängte Strafe aufzuheben war.
Im Hinblick auf die Rechtskraft des Schuldspruchs erübrigt sich dessen gleichzeitige Bestätigung.
Von der Erteilung einer Ermahnung an die Berufungswerberin nahm der unabhängige Verwaltungssenat jedoch aus folgenden Gründen Abstand:
Nach der Aktenlage unstrittig war der grüne Volvo für die Berufungswerberin zugelassen. Ein eindeutiges Ermittlungsergebnis für die offenbare Annahme des Schuldspruchs, daß die Berufungswerberin den grünen Volvo als Abfall durch eigenes Tätigwerden, somit als letzte (zurücklassende) Besitzerin selbst gelagert hat, ist hingegen im Strafakt nicht auffindbar. Im Gegenteil: Laut Angaben der Verdächtigen in der Anzeigeschrift des GP Aspach vom 20. Mai 1995 hat der grüne Volvo zwar ihr gehört, gefahren jedoch sei nur ihr Lebensgefährte. In der dieser Anzeige angeschlossenen Niederschrift vom 15. Mai 1995 ist weiters festgehalten, daß die Berufungswerberin keinen Führerschein besitze. Vor diesen, von der belangten Behörde offenbar als zutreffend anerkannten Angaben kann jedoch nicht von vornherein als lebensfern ausgeschlossen werden, daß nicht die Berufungswerberin, sondern vielmehr ihr damaliger Lebensgefährte R. E. die ungesetzliche Lagerung des grünen Volvo an Ort und Stelle vorgenommen hat. Allein auf die Faktizität des Lagerns aber - und nicht auf den Zulassungsbesitz - kommt es nach dem hier zugrundegelegten Tatbild an. Im Zweifel, wie vorliegend, durfte daher nicht auf den Zulassungsbesitz abgestellt werden. Eine Vernehmung der Beschuldigten und ihres damaligen Lebensgefährten zu den Umständen der Lagerung ist nicht dokumentiert. Nach allgemeiner Lebenserfahrung schließlich hält der unabhängige Verwaltungssenat auch eine Konstellation für denkbar, wonach der Lebensgefährte die eigentliche Lagerung als Haupttäter durchführte und die Berufungswerberin dabei allenfalls als Nebentäterin iSd § 7 VStG mitwirkte.
Als Ergebnis dieser Erwägungen findet die 5. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates das Gesetz durch den auf eine in wesentlichen Elementen ungeklärt gebliebene Tatfrage gestützten Schuldspruch zum Nachteil der Berufungswerberin offenkundig verletzt. Einer Aufhebung durch den unabhängigen Verwaltungssenat steht jedoch die Rechtskraft des Schuldspruchs entgegen. Ob das Programm des § 52a VStG ("Amtswegige Aufhebung rechtskräftiger Bescheide") - freilich ohne Anspruch für die Berufungswerberin - nutzbar gemacht werden kann, wäre von der belangten Behörde zu prüfen.