Aus der vorliegenden Beschwerde, dem vorgelegten angefochtenen Bescheid sowie aus dem Akt zu dem in der Sache im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2007/08/0022, ergibt sich Folgendes: Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 2007 entschied die belangte Behörde über eine Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt: "Über Ihre Berufung vom 16.10.2006 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Prandaugasse vom 27.9.2006 betreffen... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zlen. 2004/08/0091, 0092, zu verweisen, woraus sich zusammengefasst folgender bisheriger Verfahrensgang ergibt: Die Beschwerdeführerin hatte auf Grund der von ihr beim AMS vorgelegten Arbeitsbescheinigung über ein Beschäftigungsverhältnis vom 16. Februar 1998 bis 30. Juni 1999 bei einem namentlich genannten Unternehmen, dessen Geschäftsführer ihr damaliger Ehemann war, für zwischen dem 5. August 1999 und 8. März 2000... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezog in den Jahren 2003 bis 2005 mehrfach Arbeitslosengeld. Im Jahr 2005 war dieser Bezug durch kurze Arbeitsaufnahmen der Beschwerdeführerin unterbrochen; so hat sie im Zeitraum vom 27. Juni bis 31. Juli 2005 bei der Volkshilfe Steiermark gearbeitet und diese Beschäftigung ordnungsgemäß der belangten Behörde gemeldet. Auf Grund einer Berichtigung ("Aufrollung") des Leistungsaktes der Beschwerdeführerin kam es beim Arbeitsmarktservice Voitsberg am 5. Oktober 20... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 10. September 2007 bis 4. November 2007 ausgesprochen. Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 24. Jänner 2008, Zl. AW 2007/08/0079, mangels Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben. Unmittelbar nach Erhalt dieses Beschlusses begehrt der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs1;AVG §68 Abs1;VwGG §30 Abs2;VwGG §62 Abs1;
Rechtssatz: Zurückweisung wegen entschiedener Sache - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe - Dem AlVG ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Selbst wenn ma... mehr lesen...
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 23. August 2005 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 26. April bis zum 14. Mai 2004 widerrufen und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 452,96 verpflichtet. Begründend wird in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass nac... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe an den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. § 38 AlVG für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Jänner 2004, vom 1. März bis 10. Mai 2004, vom 21. Juni bis 14. Juli 2004 und am 26. Februar 2005 widerrufen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 38 AlVG zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 4.620,32 v... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs1;
Rechtssatz: Der Rückforderungstatbestand des § 25 AlVG, soweit er das "Erkennenmüssen" betrifft, setzt nicht voraus, dass der Leistungsbezug vom Leistungsempfänger veranlasst wurde, sondern betrifft gerade auch Fälle, in denen es auf Grund eines Versehens des Arbeitsmarktservice selbst zu einer Auszahlung gekommen ist... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs1;AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;AVG §62 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde hat im
Kopf: des Bescheides bei der Zitierung des vom Arbeitslosen mit Berufung bekämpften Bescheides des AMS ausgeführt, dass mit diesem Bescheid der Bezug des Arbeitslosengeldes vom... mehr lesen...
Am 17. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Darin wurde als Lebensgefährte S. mit einem monatlichem Einkommen in der Höhe von EUR 950,-- angegeben. In der Folge legte die Beschwerdeführerin monatliche Erklärungen des S. über sein Nettoeinkommen vor. Am 14. Februar 2005 stellte die Beschwerdeführerin wiederum einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe, in dem ebenfalls S. als Lebensgefährte mit einem monatlichem Nettoeinkomme... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem am 3. November 1977 ausgegebenen bundeseinheitlichen Formular die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, wobei er alle Fragen nach Erwerbstätigkeiten verneinte, jedoch angab, aus seinem beendeten Dienstverhältnis Anspruch auf Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für 15 Werktage zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage in der Folge Arbeitslosengeld zuerkannt. Am 26. August 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Gewähru... mehr lesen...
Mit erstinstanzlichem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Prandaugasse vom 27. September 2006 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2005 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 25 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs1;AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;
Rechtssatz: Wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes eine zahlenmäßig bestimmte Rückforderung ausspricht, so steht es der Berufungsbehörde zwar im Rahmen der von ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheidenden Sache zu, die diesbezügliche ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs1;
Rechtssatz: § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG enthält einen von einem Verschulden unabhängigen Rückforderungstatbestand. Das zeigt, dass die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an Personen, bei denen erst im Nachhinein feststellbar ist, ob ihnen diese Leistungen mit Rücksicht auf ihr Einkommen tatsäc... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs1;AlVG 1977 §36a;AlVG 1977 §38;B-VG Art7 Abs1;NotstandshilfeV §2 Abs1 idF 1989/388;NotstandshilfeV §2 Abs2;NotstandshilfeV §6;
Rechtssatz: Die in § 36a Abs. 2 bis 7 AlVG enthaltenen Grundsätze der Einkommensanrechnung gelten auch für die Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstan... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs1;AlVG 1977 §50 Abs1;
Rechtssatz: Wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, kann das AMS im Zweifel auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflich... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 hat das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse die Bemessung der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Mai 2006 bezogenen Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe von EUR 910,20 verpflichtet. Nach der Begründung: habe die neuerliche Überprüfung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers anhand der nachträglich vorgelegten Lohnbes... mehr lesen...
1. Nach den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer mit einem am 28. Dezember 2005 ausgegebenen Formular Notstandshilfe beantragt. Nach entsprechenden Bescheinigungen war die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Juni 2005 arbeitsunfähig und erhielt im hier relevanten Zeitraum ab 1. Dezember 2005 49% ihrer Bezüge als Vertragsbedienstete bei der steiermärkischen Landesregierung sowie Krankengeld von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Zu ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin suchte am 12. August 2005 beim Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Währinger Gürtel (in der Folge AMS Währinger Gürtel), um Arbeitslosengeld an. Auf dem von ihr unterzeichneten Antragsformular kreuzte sie bei der Frage "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" das Feld "Nein" an. Aufgrund des Antrags wurde ihr Arbeitslosengeld gewährt. Während eines Termins beim AMS Währinger Gürtel am... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studierte von 1996 bis 1999 an der Princess Sumaya University of Technology. Vom 17. August 2001 bis 15. Mai 2003 war er bei der S AG beschäftigt. Zu dieser Zeit hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde keine Ausbildung bzw. kein Studium absolviert. Am 16. Juni 2003 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 9. Oktober 2003 nahm der Beschwerdeführer ein Studium als ordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien auf,... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 19. Jänner bis zum 31. Mai 2005 widerrufen und der in diesem Zeitraum bezogene Betrag von EUR 3.802,47 zurückgefordert wurde, keine Folge gegeben. In der Begründung: ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus: "Sie waren laut Arbeitsb... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §24 Abs2;AlVG 1977 §25 Abs1;AlVG 1977 §46; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/08/0270 E 30. September 1994 RS 1 Stammrechtssatz Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist da... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs1;AlVG 1977 §36a Abs1;AlVG 1977 §36a Abs5 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/08/0283
2006/08/0192
Rechtssatz: Die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise für die Berechnung der auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen (vgl. § 36a Abs. 1 AlVG) ist... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §12 Abs3 litf;AlVG 1977 §24 Abs2;AlVG 1977 §25 Abs1;
Rechtssatz: Die Angaben im Antragsformblatt sollen die zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Deshalb hat die Arbeitslose das Risiko eines... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §12 Abs3 lith;AlVG 1977 §25 Abs1;AlVG 1977 §50 Abs1;
Rechtssatz: Keine Deckung im Gesetz findet die vom Arbeitslosen vertretene Ansicht, Arbeitslosengeld könne nur solange zurückgefordert werden - im Beschwerdefall vom 19. bis zum 31. Jänner 2005 -, als der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung außerhalb der Monatsfrist u... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 10 i.V.m. § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 8. Oktober 2004 bis 2. Dezember 2004 ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und Darlegung der anzuwendenden Rechtslage - aus, dass das letzte längere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2003 geende... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung: führte sie Folgendes aus: "Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom 28.04.2005 wurde ausgesprochen, dass Sie Ihre Notstandshilfe in den Zeiträumen 25.04.2001 bis 31.03.2003 und 06.05.2003 bis 31.03.2005 in Höhe von EUR 6.731,34 zu Unrecht bezogen hätten, weil Sie das Dienstverhältnis Ihres Gatten als ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 19. September 2005 hat das Arbeitsmarktservice Innsbruck das von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 6. September bis zum 18. Dezember 2004 und vom 9. April bis zum 22. Mai 2005 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 1.824,30 verpflichtet. Nach der Begründung: habe die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld in den ge... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 hat das Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstraße den Bezug von Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2004 widerrufen, die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 13.817,44 verpflichtet. Nach der Begründung: habe die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den gen... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 23. August 2005 hat das Arbeitsmarktservice Graz entschieden, dass ihr Bescheid vom 11. August 2005, mit dem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2005 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt worden sei, von Amts wegen dahingehend abgeändert werde, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe und EUR 1.616,16 rückgefordert wü... mehr lesen...