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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes eine zahlenmäßig bestimmte Rückforderung ausspricht, so steht es der Berufungsbehörde zwar im Rahmen der von ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheidenden Sache zu, die diesbezügliche Berechnung zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/08/0237). Dies entbindet sie aber nicht davon, einen eindeutig bestimmbaren Bescheid hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrages zu erlassen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007080022.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008