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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/08/0283 2006/08/0192Rechtssatz
Die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise für die Berechnung der auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen (vgl. § 36a Abs. 1 AlVG) ist für Lohnsteuerpflichtige und für Personen, die "zur Einkommensteuer veranlagt werden" unterschiedlich geregelt. Während die Erstgenannten ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen haben, ist für den letztgenannten Personenkreis im Gesetz ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer "monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise" festzustellen (§ 36a Abs. 5 Z. 1 letzter Halbsatz AlVG); die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt dann nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges (§ 36a Abs. 5 Z. 1 erster Halbsatz AlVG) mit der begünstigten Rückforderungsmöglichkeit des Überbezuges nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gefolgert, dass die Höhe des Leistungsbezuges bei Antragstellung im Zuge von dessen Bemessung und ein weiteres Mal nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides festzustellen ist, dass aber nachträgliche Leistungskorrekturen nicht auch in der Zwischenzeit vorgenommen werden dürfen, es sei denn, dass die unrichtige Leistung aufgrund falscher Angaben oder des Verschweigens der selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Anwendung des § 36a AlVG gekommen ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/08/0233).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080187.X01Im RIS seit
01.11.2007