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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Newed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 7. Mai 2005, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2005-461, betreffend rückwirkende Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 hat das Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstraße den Bezug von Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2004 widerrufen, die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 13.817,44 verpflichtet. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil sie hätte erkennen müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht in der selben Höhe wie ihr Verdienst gebühre. Der rückzuzahlende Betrag werde vom laufenden Leistungsbezug einbehalten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Arbeitseinkommen sei dem Arbeitsmarktservice schon bei der Antragstellung bekannt gewesen, sie habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das Arbeitsmarktservice hätte über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger ihre Versicherungsdaten ermitteln können. Ein Widerrufsgrund läge daher nicht vor. Auch ein Rückforderungstatbestand sei nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin den Bezug nicht durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt oder gegen eine Meldeverpflichtung verstoßen habe; es habe von ihr auch nicht erwartet werden können zu erkennen, dass ihr nicht 25 EUR täglich an Notstandshilfe gebührten. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Mitteilung über die Notstandshilfe und keinen Bescheid erhalten; von den gesetzlichen Grundlagen der Berechnung der Notstandshilfe habe sie keine Kenntnis. Sie könne die tatsächliche Höhe der Notstandshilfe mangels Bescheid nicht feststellen bzw. nicht berechnen. Sie habe der Berechnung durch das Arbeitsmarktservice als zuständige Behörde vertraut. Die Rückforderung stelle eine erhebliche Belastung für die Beschwerdeführerin dar; ihr Ehemann sei ebenfalls Notstandshilfeempfänger, sie habe zwei minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführerin habe am Entstehen des Überbezuges nicht mitgewirkt. Es sei sachlich nicht angebracht, Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab zu beheben.
Auf einen Vorhalt der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte den Überbezug erkennen müssen, weil die Höhe der Notstandshilfe der Höhe des davor bezogenen Monatsnettogehaltes entsprochen habe, wiederholte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2005 im Wesentlichen die in der Berufung vorgetragenen Argumente.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit vom 17. Jänner bis zum 31. Juli 2003 von EUR 27,89 auf EUR 6,54 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2003 von EUR 25,-- auf EUR 6,54 und vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2004 von EUR 25,40 auf EUR 6,54 berichtigt und der zu Unrecht bezogene Betrag von EUR 13.817,44 zurück gefordert werde.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Sie haben zuletzt ATS 11.591,-- netto verdient.
Ihre tägliche Notstandshilfe betrug im berufungsgegenständlichen Zeitraum EUR 27,89, hoch gerechnet auf ein Monat ergibt dies EUR 836,70 (ATS 11.513,70), bzw. täglich EUR 25,--, zuletzt EUR 25,40 täglich.
Sie bezogen im berufungsgegenständlichen Zeitraum folgenden
Leistungen:
17.01.2003 bis 31.07.2003
EUR 27,89
01.08.2003 bis 31.12.2003
EUR 25,00
01.01.2004 bis 14.08.2004
EUR 25,40
18.08.2004 bis 21.11.2004
EUR 25,40
23.11.2004 bis 2.12.2004
EUR 25,40
4.12.2004 bis 31.12.2004
EUR 25,40
Dazu kommen 187 Tage Kurskosten von täglich EUR 1,02,
insgesamt EUR 190,74.
Entstanden ist der erhöhte Betrag ihrer Notstandshilfe dadurch, dass anstelle der Bemessungsgrundlage von EUR 460,97, als Betrag EUR 2.441,81 (ATS-Betrag) der Bemessung zu Grunde gelegt wurde."
In der Folge stellte die belangte Behörde die Berechnung des rückgeforderten Betrages sowie die von ihr angewendeten Rechtsnormen dar und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Beschwerdeführerin hätte den Überbezug erkennen müssen, weil ihr Arbeitslosengeldbezug gleich hoch wie das davor bezogene Arbeitsentgelt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, unter anderem wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Als Beschwerdepunkt macht die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur die Verletzung im Recht auf Nichtrückerstattung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe geltend. Soweit sich die Beschwerdeausführungen auch auf die Unzulässigkeit der nachträglichen Berichtigung der Notstandshilfe beziehen, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt, die Berichtigung bishin zum Widerruf jedenfalls auch dann zulässig ist, wenn ein Rückforderungsgrund vorliegt (vgl. das Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074, mwN).
Die belangte Behörde hat den Rückersatz damit begründet, dass die Beschwerdeführerin den Überbezug hätte erkennen können. Dieser (dritte) Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iS des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. das Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2005/08/0155, mwN).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hängt die Rechtmäßigkeit der Bejahung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG davon ab, ob die Beschwerdeführerin bei Gebrauch ihrer zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten - sachverhaltsbezogen - aus dem Bezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von täglich etwa EUR 25,-- erkennen musste, dass ihr Arbeitslosengeld in dieser Höhe nicht gebührte.
Die belangte Behörde ging unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/08/0158, davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Überbezug hätte erkennen müssen, weil die Höhe ihres "letzten Nettoverdienstes" (EUR 842,--/Monat) etwa der Höhe der dann bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (EUR 836,-- bzw. EUR 762,--) entsprach.
Allein der Hinweis auf das "zuletzt" (nach der Aktenlage unmittelbar vor dem Notstandshilfebezug) verdiente Nettoeinkommen im Vergleich zur Höhe des anschließend bezogenen Arbeitslosengeldes unter Bezug auf das angeführte Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, nach dem die "Ungebührlichkeit des Arbeitslosengeldes erkannt werden (musste), wenn dieses bei einem Kalendermonat mit 30 Tagen nur um S 13,-- geringer war als der letzte Monatsnettolohn und das Arbeitslosengeld bei einem Kalendermonat mit 31 Tagen den Nettolohn sogar überstiegen hätte", ist jedoch insofern nicht zielführend, als nach der damals anzuwendenden Rechtslage der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes nach dem Entgelt der letzten 26 Kalenderwochen bzw. der letzten sechs Kalendermonate zu bemessen war.
Vor dem Hintergrund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage, nach der gemäß § 21 AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages bei einer Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen als arbeitslosversicherungspflichtiges Entgelt heranzuziehen ist, lässt der von der belangten Behörde angestellte Vergleich noch keine abschließende Beurteilung über die Erkennbarkeit des Überbezuges zu. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Jänner 2003 und am 12. Jänner 2004 Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt, sodass gemäß § 21 AlVG als Bemessungsgrundlage das Entgelt der Jahre 2001 bzw. 2002 heranzuziehen war. Das zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt ist daher kein Maßstab für die Höhe der Notstandshilfe. Auch muss unterschieden werden zwischen dem Jahr 2003 und dem Zeitraum ab der nächsten Antragstellung, weil das Arbeitsmarktservice auf Grund dieser neuerlichen Antragstellung wiederum Notstandshilfe in der selben Höhe zuerkannt hat. Selbst wenn der erste Überbezug der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Weitergewährung der Notstandshilfe in der selben Höhe ebenfalls als Überbezug hätte auffallen müssen.
Ohne weitere Feststellungen, etwa über die Höhe des Verdienstes in den Jahren 2001 und 2002, kann eine Beurteilung der Erkennbarkeit eines Überbezugens nicht vorgenommen werden. Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 4. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080152.X00Im RIS seit
15.08.2007