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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, kann das AMS im Zweifel auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt (vgl. zu dieser Frage die Darstellung der Rechtsprechung im Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2005/08/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080129.X01Im RIS seit
01.02.2008