RS Vwgh 2007/12/19 2006/08/0296

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

§ 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG enthält einen von einem Verschulden unabhängigen Rückforderungstatbestand. Das zeigt, dass die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an Personen, bei denen erst im Nachhinein feststellbar ist, ob ihnen diese Leistungen mit Rücksicht auf ihr Einkommen tatsächlich gebühren, vorerst nicht endgültig erfolgt. Die Alternative, dass solchen Personen stets erst im Nachhinein Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden könnten, wird vom Gesetzgeber damit vermieden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080296.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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