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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG enthält einen von einem Verschulden unabhängigen Rückforderungstatbestand. Das zeigt, dass die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an Personen, bei denen erst im Nachhinein feststellbar ist, ob ihnen diese Leistungen mit Rücksicht auf ihr Einkommen tatsächlich gebühren, vorerst nicht endgültig erfolgt. Die Alternative, dass solchen Personen stets erst im Nachhinein Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden könnten, wird vom Gesetzgeber damit vermieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080296.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011