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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der M in Wien, vertreten durch Dr. Kathrin Höfer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. November 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-7865, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zlen. 2004/08/0091, 0092, zu verweisen, woraus sich zusammengefasst folgender bisheriger Verfahrensgang ergibt:
Die Beschwerdeführerin hatte auf Grund der von ihr beim AMS vorgelegten Arbeitsbescheinigung über ein Beschäftigungsverhältnis vom 16. Februar 1998 bis 30. Juni 1999 bei einem namentlich genannten Unternehmen, dessen Geschäftsführer ihr damaliger Ehemann war, für zwischen dem 5. August 1999 und 8. März 2000 liegende Zeiträume Arbeitslosengeld bezogen und nach dessen Erschöpfung für zwischen dem 9. März 2000 und 27. April 2003 liegende Zeiträume Notstandshilfe zuerkannt erhalten.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden jeweils vom 19. Februar 2004 hatte die belangte Behörde den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für diese Zeiträume an die Beschwerdeführerin ausgesprochen, sowie die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.817,-- bzw. der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 24.326,86 verpflichtet. Dabei war die belangte Behörde im Wesentlichen auf Grund der Angaben beider Parteien im Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin in den von ihrem Ehemann geführten Unternehmen immer nur zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, aber nie tatsächlich gearbeitet und auch kein Entgelt erhalten habe, davon ausgegangen, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe auf ein Scheindienstverhältnis gegründet hat.
Mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zlen. 2004/08/0091, 0092, wurden diese beiden Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben, weil die belangte Behörde die beantragte Einvernahme von zwei namhaft gemachten Zeugen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie tatsächlich bei dem namentlich genannten Unternehmen beschäftigt gewesen sei, unterlassen hat.
Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Frage des tatsächlichen Vorliegens eines Dienstverhältnisses für die belangte Behörde eine Vorfrage war, über welche letztlich die Wiener Gebietskrankenkasse als zuständige Behörde zu entscheiden hatte, da zum Zeitpunkt der Durchführung des Ermittlungsverfahrens bzw. der Erlassung der (damals) angefochtenen Bescheide über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden war. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, so sie die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht abwarten wollte, selbst ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Mit - zwischenzeitig ergangenem, rechtskräftigen - Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13. Oktober 2004 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit bei jenem namentlich genannten Unternehmen in der Zeit vom 16. Februar 1998 bis 4. August 1999 in keinem die Voll(Kranken- , Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 und § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden ist.
Die belangte Behörde hat daraufhin neuerlich mit (unbekämpft gebliebenem) Bescheid vom 21. November 2005 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die genannten Zeiträume widerrufen und der Beschwerdeführerin den Rückersatz des daraus resultierenden, unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes aufgetragen.
Weiters hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November 2005 wiederum den Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin für die näher bezeichneten zwischen dem 9. März 2000 und dem 27. April 2003 liegende Zeiträume widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 24.326,86 verpflichtet. In der Begründung dazu verneinte die belangte Behörde im Wesentlichen unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Vorfragenentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13. Oktober 2004 sowie Wiederholung ihrer übrigen Ausführungen im Bescheid vom 19. Februar 2004 das Vorliegen eines anwartschaftszeitbegründenden Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin habe die Notstandshilfe somit durch unwahre Angaben, nämlich die Behauptung, in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden zu sein, herbeigeführt und somit gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die für die einzelnen Zeiträume aufgeschlüsselten Beträge zurückzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem die Anwartschaft erfüllt (Abs. 1).
Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung der Ausführungen in der früheren Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2004, womit sie aber keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides aufzuzeigen vermag:
Soweit sich dabei die Argumente der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung eines Scheindienstverhältnisses richten, welches keine Anwartschaft zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. in weiterer Folge von Notstandhilfe auslöst, ist diesen schon dadurch der Boden entzogen, dass diese (wesentliche) Vorfrage durch die Wiener Gebietskrankenkasse als zuständige Behörde mittlerweile für die Beschwerdeführerin rechtskräftig negativ beschieden wurde und dieses Ergebnis der Entscheidung der belangten Behörde in Entsprechung der zitierten Ausführungen im hg. Erkenntnis 29. Juni 2005, Zlen. 2004/08/0091, 0092, zugrundegelegt wurde.
Davon ausgehend geht das weitere Begehren der Beschwerdeführerin nach ergänzenden Feststellungen zur inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit bei diesem Unternehmen ins Leere.
Auch der Einwand von Begründungsmängeln ist verfehlt: Die belangte Behörde hat neben den Erwägungen zur Beweiswürdigung in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt und ist unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Vorfragenentscheidung seitens der Wiener Gebietskrankenkasse in ihrer klaren und übersichtlichen sowie zutreffenden rechtlichen Subsumption zu einem die Berufung abschlägigen Ergebnis gelangt. Damit hält die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zu den Erfordernissen unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027).
Im Übrigen wird zu den weiteren Beschwerdeargumenten gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zlen. 2004/08/0091, 0092, mit der Ergänzung verwiesen, dass bei dieser Sachlage (Leistungsbezug auf Grund unwahrer Angaben) ein allenfalls gutgläubiger Empfang der Leistungen ausscheidet.
Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Insgesamt erweist sich damit die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 7. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080065.X00Im RIS seit
11.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008