RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0270 E 30. September 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (Hinweis E 8.5.1990, 90/08/0066, E 22.5.1990, 90/08/0021, E 16.10.1990, 89/08/0286, E 11.5.1993, 92/08/0087 und 92/08/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080315.X03

Im RIS seit

29.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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