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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 24. Oktober 2007, Zl. LGSSbg/2/0566/2007, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, erhobenen und zur hg. Zl. 2007/08/0315 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der am 7. Februar 2008 eingelangte neuerliche Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 10. September 2007 bis 4. November 2007 ausgesprochen.
Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 24. Jänner 2008, Zl. AW 2007/08/0079, mangels Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben.
Unmittelbar nach Erhalt dieses Beschlusses begehrt der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; neben rechtlichen Ausführungen zur Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides wiederholt er dazu im Wesentlichen die Behauptungen in der Beschwerde zur Unrechtmäßigkeit des Vorgehens seiner Betreuerin beim AMS.
Abgesehen davon, dass diese Behauptungen nicht im Provisorialverfahren zu prüfen sind, verkennt der Antragsteller, dass dem AlVG das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer die entzogene Notstandshilfe für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter zu gewähren sei, so wäre dies kein provisorischer Bezug sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Beschwerdeführer negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde. Damit würde aber das vom Beschwerdeführer in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise bereits im Provisorialverfahren vorweggenommen. Auf diese Weise könnte der Zweck eines Bescheides, wie des hier angefochtenen, systematisch unterlaufen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2004, Zl. AW 2003/08/0046).
Darüber hinaus übersieht der Antragsteller offenbar, dass auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert, d.h. dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Seite 259 Abs. 3 und 5 zitierte hg. Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 24. Jänner 2008 nicht
behauptet hat, war sein neuerlicher Antrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008080011.A00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010