RS Vwgh 2008/2/22 AW 2008/08/0011

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Veröffentlicht am 22.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Zurückweisung wegen entschiedener Sache - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe - Dem AlVG ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer die entzogene Notstandshilfe für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter zu gewähren sei, so wäre dies kein provisorischer Bezug, sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Beschwerdeführer negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde. Damit würde aber das vom Beschwerdeführer in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise bereits im Provisorialverfahren vorweggenommen. Auf diese Weise könnte der Zweck eines Bescheides, wie des hier angefochtenen, systematisch unterlaufen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2004, Zl. AW 2003/08/0046).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008080011.A01

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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