TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/19 2006/08/0304

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 lith;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des H B in L, vertreten durch Dr. Hermann Kogler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Roseggerstraße 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 25. September 2006, Zl. LGS600/SfA/0566/2006-He/Pa, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 19. Jänner bis zum 31. Mai 2005 widerrufen und der in diesem Zeitraum bezogene Betrag von EUR 3.802,47 zurückgefordert wurde, keine Folge gegeben.

In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

"Sie waren laut Arbeitsbescheinigung vom 03.01.2005 (gemeint wohl: 2004) bis 31.12.2004 bei der Firma C. in L vollversicherungspflichtig beschäftigt und beantragten am 03.01.2005 (gilt ab 01.01.2005) in der regionalen Geschäftsstelle L Arbeitslosengeld. Dabei führten Sie an, dass sie bis 31.03.2005 bei der Firma C. wieder ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis antreten werden. Vereinbart wurde, dass sie das Arbeitsmarktservice L informieren, wenn das Dienstverhältnis bis 18.03.2005 nicht zustande kommt.

Tatsächlich meldeten Sie am 15.03.2005, dass sich die Wiedereinstellung bis ca. 01.05.2005 verschiebt. Am 28.04.2005 meldeten Sie wiederum, dass die Arbeitsaufnahme nun mit 01.06.2005 erfolge und erstmalig, dass sie derzeit bei der Firma C. geringfügig beschäftigt sind. Mit 01.06.2005 meldeten Sie sich schließlich wegen Arbeitsaufnahme vom Bezug des Arbeitslosengeldes ab.

Anlässlich Ihrer neuerlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld im April 2006 wurde dem Arbeitsmarktservice L bekannt, dass Sie unmittelbar nach ihrem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma C. dort von 19.01.2005 bis 31.05.2005 geringfügig beschäftigt gewesen sind."

Die belangte Behörde gab im Anschluss daran den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung wieder. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe sich am 3. Jänner 2005 beim Arbeitsmarktservice L arbeitslos gemeldet und auch bekannt gegeben, dass er bei der Firma C. geringfügig beschäftigt sei. Er sei vom Arbeitsmarktservice nicht informiert worden, dass es hier eine Unterbrechung von vier Wochen geben müsse, um dann wieder in der gleichen Firma geringfügig weiterarbeiten zu können. Es liege daher eine mangelnde Informationspflicht seitens des Arbeitsmarktservice vor. Darüber sei der Beschwerdeführer erst am 20. April 2006 informiert worden. Er sei auch vom Dienstgeber nicht darauf hingewiesen worden obwohl der Steuerberater des Dienstgebers dies habe wissen müssen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, dass dem Arbeitsmarktservice seine geringfügige Tätigkeit nicht bekannt gewesen sei, da er in der Zeit vom 19. Jänner bis zum 31. Mai 2005 kein einziges Stellenangebot erhalten hätte.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer sei - insoweit trug die belangte Behörde eine Feststellung nach - im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 3. Jänner 2005 auf Seite 4 auf die vom Arbeitlosen zu erfüllenden Verpflichtungen hingewiesen worden, unter anderem, dass nach § 50 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung bestehe, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (wobei die geringfügige Beschäftigung ausdrücklich angeführt worden sei) spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt der Veränderung dem Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Der Beschwerdeführer habe entgegen dieser Verpflichtung die geringfügige Beschäftigung in der Firma C. ab 19. Jänner 2005 nicht innerhalb einer Woche nach Antritt gemeldet, und somit dem Arbeitsmarktservice auch die Möglichkeit verwehrt, ihn rechtzeitig über die Rechtslage zu informieren. Der Beschwerdeführer habe die geringfügige Beschäftigung nachweislich erst am 28. April 2005 gemeldet, wobei das Arbeitsmarktservice angenommen habe, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung erst mit April begonnen habe und somit der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 1. Jänner 2005 berechtigt gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Rückforderungszeitraum kein Stellenangebot erhalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass das Arbeitsmarktservice auf die vom Beschwerdeführer mehrmals bekannt gegebene geplante Wiedereinstellungszusage Rücksicht genommen und deswegen keine anderen Stellen vermittelt habe. Mit der geringfügigen Beschäftigung ab 19. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung von mindestens einem Monat im Anschluss an die vollversicherte Beschäftigung, die am 31. Dezember 2004 beendet worden sei, beim selben Dienstgeber angeschlossen und diese bis 31. Mai 2005 fortgeführt. Er gelte daher in diesem Zeitraum als nicht arbeitslos, weshalb das Arbeitslosengeld zu widerrufen und rückzufordern gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Als arbeitslos in diesem Sinne gilt gemäß § 12 Abs. 3 AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) oder wer etwa beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (lit. h).

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, unter anderem verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/08/0040, mwN).

Nur gegen die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rückforderung auf den zweiten Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG gestützt (Verschweigung maßgebender Tatsachen), der zumindest mittelbaren Vorsatz voraussetzt (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 91/08/0163).

Der Beschwerdeführer hat am 3. Jänner 2005 Arbeitslosengeld beantragt und am 19. Jänner 2005 bei jenem Dienstgeber, bei dem er bis 31. Dezember 2004 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung begonnen. Er hat diese Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, was ihm nach der ständigen Rechtsprechung als vorsätzliche Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Dezember 2005, Zl. 2005/08/0100, mwN, und vom 5. November 2003, Zl. 99/08/0078).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund und den unbekämpft gebliebenen Feststellungen erweisen sich der Widerruf und die Rückforderung als rechtmäßig.

Keine Deckung im Gesetz findet die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vertretene Ansicht, Arbeitslosengeld könne nur solange zurückgefordert werden - im Beschwerdefall vom 19. bis zum 31. Jänner 2005 -, als der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung außerhalb der Monatsfrist unschädlich hätte antreten können, ohne somit den Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes zu verlieren.

Auch die von der Beschwerde vermisste Anleitung durch die erstinstanzliche Behörde dahin, welche Auswirkungen die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim gleichen Dienstgeber habe, erweist sich nicht als Verfahrensfehler, weil bei der Antragsabgabe, keine geringfügige Beschäftigung angegeben wurde, und die Behörde daher keine Veranlassung hatte, den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anzuleiten.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080304.X00

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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