RS Vwgh 2008/2/20 2005/08/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Kopf des Bescheides bei der Zitierung des vom Arbeitslosen mit Berufung bekämpften Bescheides des AMS ausgeführt, dass mit diesem Bescheid der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 26. April bis zum 14. Mai 2005 widerrufen worden sei. Die Bezeichnung des Jahres mit "2005" war jedoch unrichtig und hätte mit "2004" erfolgen müssen. Dabei handelt es sich um ein offenkundiges (und daher jederzeit gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigbares) Versehen. In der Begründung des Bescheides der Berufungsbehörde wird richtig wiedergegeben, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 26. April bis zum 14. Mai 2004 widerrufen worden sei. Auch für den Arbeitslosen konnte somit nicht zweifelhaft sein, dass mit dem Bescheid der Berufungsbehörde über seine Berufung gegen den einen Zeitraum im Jahr 2004 betreffenden erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen wurde. Bei der Anführung des Jahres 2005 im Kopf des Bescheides der Berufungsbehörde handelt es sich daher um ein offenkundiges Versehen, das einer berichtigenden Auslegung zugänglich ist (vgl. - hinsichtlich eines falsch zitierten Datums des erstinstanzlichen Bescheides - das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2007/12/0019).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005080172.X01

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten