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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Daniela Majer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, über die Beschwerde gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. Oktober 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-6804, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte sie Folgendes aus:
"Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom 28.04.2005 wurde ausgesprochen, dass Sie Ihre Notstandshilfe in den Zeiträumen 25.04.2001 bis 31.03.2003 und 06.05.2003 bis 31.03.2005 in Höhe von EUR 6.731,34 zu Unrecht bezogen hätten, weil Sie das Dienstverhältnis Ihres Gatten als Hausbesorger dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hätten.
Dagegen haben Sie fristgerecht berufen und im Wesentlichen ausgeführt, dass Sie diesen Betrag an Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss nicht zurückzahlen könnten. Sie seien sich keiner Schuld bewusst, unrechtmäßig Geld bezogen zu haben, weil alle Daten wahrheitsgetreu im Arbeitsmarktservice aufliegen würden.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Sie haben zum ersten Mal am 25.04.2001 Notstandshilfe auf Basis eines Pensionsvorschusses bezogen.
In diesem Zusammenhang haben Sie dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass Ihr Gatte seit 23.07.1986 als Kraftfahrer tätig wäre und eine diesbezügliche Lohnbescheinigung vorgelegt. Auch bei den darauf folgenden Anträgen haben Sie jeweils Lohnbescheinigungen betreffend dieses Dienstverhältnisses Ihres Gatten vorgelegt. Am 11.06.2002 haben sie einen Grad der Behinderung von 60 % nachgewiesen (Ausweis befristet ausgestellt bis 30.06.2003) und es wurde Ihnen deswegen eine Freigrenzenerhöhung von 50 % gewährt.
Im April 2005 wurde dem Arbeitsmarktservice aufgrund der Arbeitslosmeldung Ihres Gatten bekannt, dass zu den bescheidgegenständlichen Zeiträumen neben seinem Dienstverhältnis als Kraftfahrer ein Dienstverhältnis als Hausbesorger bestanden hat. Letzteres Dienstverhältnis hatten Sie dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet. Für eine von Ihnen behauptete Meldung finden sich weder im Leistungsakt noch in den chronologisch geführten EDV-Daten des Arbeitsmarktservice irgendwelche Anhaltspunkte. Aufgrund der von Ihnen jeweils bei Antragstellung bzw. Jahreswechsel vorgelegten Lohnbescheinigungen Ihres Gatten betreffend seine Tätigkeit als Kraftfahrer und Nichtvorlage etwaiger Lohnbescheinigungen seiner Tätigkeit als Hausbesorger erscheint Ihre anderweitige Behauptung als nicht nachvollziehbar.
Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV gespeicherten Daten des Arbeitsmarktservice, Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherung, Daten des Bundesrechenzentrums und Ihre eigenen Angaben.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Zum Widerruf der von Ihnen bezogenen Notstandshilfe (zumeist auf Basis eines Pensionsvorschusses) ist Folgendes festzuhalten:
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.
Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten, sowie so genannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2005 EUR 447,--. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils EUR 223,50 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt werden. Privatkredite können außerdem nur bei Vorlage von Rechnungen über den Verwendungszweck berücksichtigt werden.
Sie haben im Juni 2002 dem Arbeitsmarktservice einen Nachweis über eine Behinderung im Ausmaß von 60 % erbracht, weshalb Ihnen ab diesem Zeitpunkt eine Freigrenzenerhöhung von 50 % gewährt wurde. (Anmerkung: Diese Freigrenzenerhöhung wurde Ihnen trotz zeitlicher Begrenzung des ausgestellten Ausweises von Seiten der regionalen Geschäftsstelle weitergewährt).
Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Laut der dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbestätigungen erzielte Ihr Gatte in den gegenständlichen Zeiträumen sowohl ein Einkommen als Kraftfahrer als auch ein Einkommen als Hausbesorger über der Geringfügigkeitsgrenze.
Vgl. in diesem Zusammenhang nachstehende Tabelle:
Datum
anr. Nettoeink.
FG Parnter
WKP
50 % FGerhöhung
monatl. Anr.
tägl. Anr.
NH ohne Anr.
April 2001 (ATS
19.353,65
5.863
150
XX
13.341
439
267
Jänner 2002 (EUR)
19.353,65
435
11
XX
960
31,56
19,64
Mai 2002
1442,74
435
11
XX
996
32,74
19,64
Juni 2002
1442,74
435
11
217,5
779
25,61
19,64
Jänner 2003
1442,74
437
11
218,5
776
25,51
19,64
Feb. 2003
1498,50
437
11
218,5
832
27,35
19,64
Mai 2003
1501,15
437
11
218,5
835
27,45
19,64
Juni 2003
1459,88
437
11
218,5
793
26,07
19,64
Jänner 2004
1473,88
441
11
220,5
801
26,26
19,64
Feb. 2004
1541,01
441
11
220,5
869
28,49
19,64
Juni 2004
1541,01
441
11
220,5
869
28,49
19,64
Jänner 2005
1543,48
447
11
223,5
862
28,33
19,64
Feb. 2005
1612,46
447
11
223,5
931
30,60
19,64
Erklärung:
Anr. Nettoeink.:
anrechenbares Nettoeinkommen aus den beiden Dienstverhältnissen zum jeweils in der ersten Spalte genannten Zeitpunkt
FG Partner:
Freigrenze, die für Ihren Gatten zu gewähren ist
WKP:
Werbekostenpauschale
50 % FGerhöhung:
Aufgrund der Bestätigung hinsichtlich der Behinderung wurde Ihnen ab Vorlage einer 50 % Erhöhung der Freigrenze gewährt
Monatl., tägl. Anr.:
monatlicher bzw. täglicher Anrechnungsbetrag, der sich aus der Summe der Nettoeinkommen abzüglich der Freigrenze für Ihren Partner, der Werbekostenpauschale und (ab Juni 2002) der Erhöhung der Freigrenze ergibt
NH ohne Anr.:
fiktiver Betrag an Notstandshilfe, wenn es keine Anrechnung eines Einkommens gäbe.
Zur näheren Erklärung der der Tabelle zugrunde liegenden
Rechnung:
Denen in der Tabelle angeführten Werte liegt jeweils folgende
Berechnung zu Grunde:
Einkommen
EUR laut Tabelle
Werbekostenpauschale
EUR 11
Freigrenze für Ihren Partner
EUR 447 (2005)
Freigrenzenerhöhung 50 %
EUR 223,5 (2005)
anrechenbares Einkommen
EUR dieses Ergebnis gerundet: x 12 Monate/365 (bzw. 366) Tage
ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag in Euro.
Beispiel/Zeitpunkt Juni 2003:
Einkommen
EUR 1459,88
Werbekostenpauschale
EUR 11
Freigrenze für Ihren Partner
EUR 437
Freigrenzenerhöhung 50 %
EUR 218,5
anrechenbares Einkommen
EUR 793 (gerundet) x 12 Monate/365 (bzw. 366) Tage
ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 26,07.
Ihr täglicher Anspruch ohne Einkommensanrechnung betrüge EUR 19,64.
Aus der Tabelle ergibt sich somit:
Das anrechenbare Einkommen Ihres Partners übersteigt zu jedem Zeitpunkt die Ihnen an sich gebührende Notstandshilfe, weshalb der Bezug Ihrer Notstandshilfe widerrufen wurde.
Zur Rückforderbarkeit der von Ihnen bezogenen Notstandshilfe ist Folgendes festzuhalten:
Entgegen Ihrem Vorbringen wurde im Berufungsverfahren gemäß der Aktenlage und den chronologisch geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice festgestellt, dass Sie zu keiner Zeit die Tätigkeit Ihres Gatten als Hausbesorger gemeldet haben. Zu dieser Meldung wären Sie allerdings von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen und Sie haben diese Sie treffende Pflicht auch jeweils durch Unterzeichnung der jeweiligen Anträge auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der von Ihnen verschuldeten Nichtmeldung des Dienstverhältnisses erfolgt somit auch die Rückforderung der Ihnen seit 25.04.2001 bis 31.03.2005 ausbezahlten Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 6.731,34 zu Recht"
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde sowohl gegen den Widerruf als auch gegen die Rückforderung von Notstandshilfe.
Gemäß dem seit der Stammfassung des AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, unverändert in Geltung befindlichen § 24 Abs. 2, ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Nach dem ebenfalls unverändert gebliebenen § 25 Abs. 1 Satz 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet den Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 91/08/0163).
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen der antragstellenden Partei zuzurechnenden Vorsatz bisher in der Regel bei der Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0611 und Zl. 97/08/0654), oder eines mehrmonatigen Studienaufenthaltes im Ausland (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0243) sowie bei unwahrer Beantwortung einer im Antragsformular gestellten Frage, auch wenn eine dritte Person dieses Formular für den Antragsteller ausgefüllt hat (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0182), wie z.B. bei Verschweigung einer Witwenpension (Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0087), einer eigenen Unfallrente (Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0208) oder einer Beschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH (vgl. das Erkenntnis vom 9. März 2001, Zl. 2000/02/0009), insbesondere auch einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 99/08/0078) angenommen.
Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde gar nicht, sie habe das Einkommen ihres Ehemannes als Hausbesorger dem Arbeitsmarktservice gemeldet, sondern es liege ein "unzulässiger Rückschluss der belangten Behörde" vor. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist das - im angefochtenen Bescheid unbekämpft festgestellte - Unterlassen der Meldung des Dienstverhältnisses des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Hausbesorger bei der jeweiligen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe, dessen Höhe sich unter anderem nach dem Einkommen des Ehepartners richtet, als zumindest bedingt vorsätzlich zu werten. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe vorgebracht, die dieser Annahme entgegenstünden.
Auch die von der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebrachte unrichtige Beurteilung der herangezogenen Freigrenzen wegen Nichtbeachtung von § 6 Abs. 3 NH-VO liegt nicht vor.
Gemäß § 6 Abs. 3 NH-VO beträgt die Freigrenze das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
§ 6 Abs. 3 NH-VO ist jedoch im Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung auf Arbeitslosengeld das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift hinweist - bis dorthin bereits 39 Wochen Arbeitslosengeld bezogen hat. Eine Erschöpfung des Bezuges nach dem 50. Lebensjahr für die Dauer von 52 Wochen kommt daher nicht in Frage. Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als inhaltlich rechtmäßig.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, weder die Zeiträume, in denen zu viel Notstandshilfe bezahlt worden sei, noch die Höhe des rückgeforderten Betrages sei nachvollziehbar bzw. ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Widerrufszeiträume exakt angeführt hat und die gesamte während dieses Zeitraumes von der Beschwerdeführerin bezogene Notstandshilfe davon betroffen ist. Zeiträume und Beträge ergeben sich somit aus dem angefochtenen Bescheid.
Meint die Beschwerdeführerin, die Höhe des Einkommens ihres Ehemannes sei nicht dargestellt, ist sie auf die von der belangten Behörde angefertigte Tabelle zu verweisen, in der das jeweilige gesamte Monatseinkommen ihres Ehemannes angeführt wird, wogegen die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben hat. Macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, sie habe zur Höhe des von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Einkommens ihres Ehemannes nicht Stellung nehmen können, zeigt sie die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, weil sie die Unrichtigkeit dieser Beträge nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080008.X00Im RIS seit
26.07.2007