Norm: ZPO §530 A
Rechtssatz: Die Wiederaufnahmsklage richtet sich gegen Gesetzverletzungen im Bereich der sachlichen Entscheidungsgrundlage. Sie richtet sich also gegen eine materielle Ungerechtigkeit in einem gültigen und nach einwandfreien verfahrensrechtlichen Grundsätzen durchgeführten Verfahren. Entscheidungstexte 6 Ob 766/82 Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 766/82 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 A
Rechtssatz: Behauptet die Wiederaufnahmsklägerin eine unrichtige Beurkundung seitens des Gerichtes darüber, ob ihre Berufung persönlich überreicht oder zur Post gegeben wurde, macht sie somit einen Verfahrensverstoß, der in der Folge zur Zurückweisung ihrer Berufung geführt habe geltend, so ist dies kein Wiederaufnahmsgrund. Entscheidungstexte 6 Ob 766/82 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EheG §24ZPO §530 E1
Rechtssatz: Die im Falle einer Aufhebung des Scheidungsurteiles bzw Abweisung der Scheidungsklage gemäß § 24 EheG eintretende Rechtsfolge einer Doppelehe des Wiederaufnahmsklägers und damit der Nichtigkeit seiner zweiten Ehe ist in der Gesetzeslage begründet. Entscheidungstexte 2 Ob 567/82 Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 567/82 Veröff: RZ 1983/54 S ... mehr lesen...
Im Verfahren 24 Cg 250/76 des Erstgerichtes wurde die Ehe der Streitteile am 25. 11. 1976 rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Mit der am 31. Juli 1981 eingebrachten Klage begehrt der Kläger unter Punkt 1 des Urteilsantrages die Bewilligung der Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und führt zur Begründung: aus, es stehe zufolge zwischenzeitig geführten Ehelichkeitsbestreitungsprozesses fest, daß die Beklagte Ehebruch begangen habe. Dieser Umstand sei g... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 DfZPO §530 C
Rechtssatz: Im Falle der unzertrennlichen Streitgenossenschaft muss bei der Wiederaufnahmsklage einem der Streitgenossen allein das Recht zur Klagsführung mit Ziel, eine günstigere Entscheidung im Hauptprozess zu erreichen, zugestanden werden. Im Falle der Stattgebung der Wiederaufnahmsklage sind sodann die anderen Streitgenossen im wiederaufgenommenen Hauptprozess wieder als Partei beteiligt. Ents... mehr lesen...
Die Wiederaufnahmsbeklagte ist seit 1951 als Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1961 verstorbenen Vaters Josef A Eigentümerin der Liegenschaft EZ 79 KG P mit dem Haus P Nr. 61. Der Wiederaufnahmskläger und sein Sohn Dr. Otto K sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 350 KG P mit dem Wohnhaus P Nr. 60. In der am 27. September 1977 beim Bezirksgericht Deutschlandsberg gegen den nunmehrigen Wiederaufnahmskläger und Dr. Otto K eingebrachten Klage behauptete die nunmehrige Wiede... mehr lesen...
Die Wiederaufnahmsbeklagten sind gesetzliche Erben der am 4. April 1975 verstorbenen Gabriele L; der Nachlaß wurde ihnen mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Jänner 1977, 5 A 356/75, eingeantwortet. In der am 9. April 1976 von der Verlassenschaft nach Gabriele L zu 15 Cg 192/76 des Erstgerichtes eingebrachten Klage wurde von der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin die Herausgabe des von der Österreichischen Postsparkasse ausgestellten Sparbuches 90... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Z7 G2
Rechtssatz: Die bloße Hoffnung auf den Wegfall eines im Vorprozeß gehegten Zweifels darüber, ob eine für die Parteienvernehmung beantragte Partei die Wahrheit sagen werde, berechtigt nicht nur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weil die erwartete "Haltungsänderung" einer Partei diese nicht zu einem neuen Beweismittel macht, das der Wiederaufnahmskläger aufgefunden hat oder zu benützen in d... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Z7 G2
Rechtssatz: Die bloße Hoffnung auf den Wegfall eines im Vorprozeß gehegten Zweifels darüber, ob eine für die Parteienvernehmung beantragte Partei die Wahrheit sagen werde, berechtigt nicht nur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weil die erwartete "Haltungsänderung" einer Partei diese nicht zu einem neuen Beweismittel macht, das der Wiederaufnahmskläger aufgefunden hat oder zu benützen in d... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 AaZPO §411 BaZPO §530 AAußStrG 2005 §43 Abs1
Rechtssatz: Es ist nicht zulässig, den abgeurteilten Rechtsanspruch ohne Vorliegen der Voraussetzung der Wiederaufnahmsklage deshalb neuerlich geltend zu machen, weil der Tatbestand schon zur Zeit der ersten Entscheidung sich anders dargestellt hat als er vorgetragen oder ermittelt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 616/78 Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 AaZPO §530 AAußStrG 2005 §43 Abs1
Rechtssatz: Die bei Schluß der Verhandlung bereits existenten und für den erhobenen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen können lediglich unter den Voraussetzungen des § 530 ff ZPO zur
Begründung: einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, nicht aber zur
Begründung: einer neuerlichen Klage. Entscheidungstexte 3 Ob 616/78 Entscheidungste... mehr lesen...
Die Beklagten sind Miteigentümer des Hauses Wien 1, G-Gasse 5, die Erstbeklagte zu 7/24-, die Zweitbeklagte zu 1/4- und die Drittbeklagte - seit 1973 als Gesamtrechtsnachfolgerin der Margarethe L - zu 5/60-Anteilen. Ferner sind Miteigentümer dieses Hauses Erika W zu 1/8 und das Bankhaus Sch. - seit 18, Oktober 1973 als Rechtsnachfolger der Gertrude C und des Dr. S - zu 1/4. Mit der am 13. März 1977 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ers... mehr lesen...
Die Streitteile sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) des Hauses I, A-Straße 29/2. An der Fassade dieses Hauses hatte die Klägerin eine Reklametafel montiert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes I vom 6. September 1976, 15 C 1294/76-4, bestätigt durch Urteil des Landesgerichtes I vorn 27. Jänner 1977, 3 R 47/77-10, wurde die Klägerin als damalige Beklagte schuldig erkannt, das unmittelbar unter dem westlichen Fenster der Wohnungseigentumseinheit des Beklagten (damaligen Klägers) top 35 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 G4ZPO §538
Rechtssatz: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn di... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 G1ZPO §530 G4
Rechtssatz: Schon im judicium rescindens ist eine eingeschränkte Würdigung der vom Wiederaufnahmskläger angebotenen neuen Beweismittel dahin vorzunehmen, ob die Nichtberücksichtigung der neuen Erkenntnisquellen einen Verstoß gegen die Forderung nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage darstellt. Entscheidungstexte 6 Ob 783/77 Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §396 DZPO §530 DZPO §538
Rechtssatz: In einer Wiederaufnahmsklage gegen ein Versäumungsurteil hat der Kläger zu behaupten, dass bei Anlegung eines objektiven Maßstabes ein verständiger Beklagter in der gleichen Situation eine Prozesseinlassung in den Vorprozess verweigert hätte. Entscheidungstexte 7 Ob 575/77 Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 575/77 Veröff: RZ 197... mehr lesen...
Norm: EheG §60 Abs3EheG §61 Abs1JMV Nr 283/1897 §11ZPO §530 E1ZPO §541
Rechtssatz: Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen hindert nicht die Beschränkung des aufhebenden Erkenntnisses über eine Wiederaufnahmsklage auf die Klage oder die Widerklage allein oder auf den Schuldantrag oder Mitschuldantrag unter Belassung des Ausspruches über die Scheidung. RG vom 24.03.1943, IV 23/43 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 BfZPO §411 CaZPO §529 AZPO §530 A
Rechtssatz: 1. Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB Sittenwidrigkeit, Wucher), der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist ausgeschlossen. 2... mehr lesen...
Mit dem Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. November 1970, GZ 5 Cg 590/70-3, wurde die nun klagende Partei schuldig erkannt, dem jetzt Beklagten den Betrag von 600 000 S samt 8% Zinsen und 12% Verzugszinsen seit 10. Juli 1969 bei sonstiger Exekution auf die verpfändeten Liegenschaften EZ 80 II und 377 II des Grundbuches über die KG S und weiters den Betrag von 13 892 S samt 4% Zinsen seit 15. Oktober 1970 zu bezahlen sowie 13 913.75 S an Prozeßkosten zu ersetzen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 AZPO §530 H
Rechtssatz: Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben. Entscheidungstexte 5 Ob 176/75 Entscheidungstext OGH 21.10.1975 5 Ob 176/75 Veröff: JBl 1976,439 6 Ob 698/83 Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 698/83 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 EZPO §530 A
Rechtssatz: Auch im Wiederaufnahmsverfahren eines Kündigungsstreites gelten die Bestimmungen des § 503 Z 4 ZPO, die Anfechtung eines bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes mittels Revision ist nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 185/75 Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 185/75 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §393 Abs1ZPO §530 G1
Rechtssatz: Den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen, die bereits vor der Fällung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund entstanden sind, die jedoch der Partei erst danach bekannt werden, können nur durch Wiederaufnahmsklage gegen das Zwischenurteil, nicht aber durch Einwendung im Betragsverfahren geltend gemacht werden (hier: Mangel der Aktivlegitimation). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 IIE3ZPO §500 Abs2 IIIZPO §502 Abs4 EZPO §530 A
Rechtssatz: Auch im Wiederaufnahmsverfahren über einen Kündigungsstreit gilt nicht § 502 Abs 3 ZPO. Bei Lösung der Frage der Revisionszulässigkeit ist auch hier nicht der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend, vielmehr ist § 502 Abs 4 ZPO anzuwenden, weil sich der Charakter eines Kündigungsstreites durch das Wiederaufnahmeverfahren nich... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §530ZPO §538 Abs1ZPO §541
Rechtssatz: Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorproz... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 G2
Rechtssatz: Es kommt grundsätzlich auf die Kenntnis der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels durch die Partei selbst an. Entscheidungstexte 4 Ob 518/74 Entscheidungstext OGH 26.03.1974 4 Ob 518/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044799 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIE3ZPO §530 A
Rechtssatz: Der Streitwert ist im Wiederaufnahmeverfahren vom Berufungsgericht dann nicht nach § 500 Abs 2 ZPO zu bemessen, wenn es dies bereits im (nicht ausschließlich um einen Geldbetrag geführten) Hauptprozeß getan hat. Entscheidungstexte 7 Ob 22/74 Entscheidungstext OGH 21.02.1974 7 Ob 22/74 4 O... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Z7 E1
Rechtssatz: Bei einem uneingeschränkten und bedingungslosen Verzicht einer Partei auf die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Gegners kommt eine nachträgliche Korrektur des schon rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils weder im Verschuldensausspruch noch in dem die Ehe auflösenden Ausspruch in Betracht. Entscheidungstexte 8 Ob 95/73 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Z7 E1
Rechtssatz: Bei einem uneingeschränkten und bedingungslosen Verzicht einer Partei auf die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Gegners kommt eine nachträgliche Korrektur des schon rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils weder im Verschuldensausspruch noch in dem die Ehe auflösenden Ausspruch in Betracht. Entscheidungstexte 8 Ob 95/73 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 E1
Rechtssatz: Auch im Scheidungsprozeß ist der unterlegene beklagte Ehegatte, gleichgültig, ob er seinerzeit mit der Scheidung bzw dem Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil einverstanden war und deshalb im Scheidungsprozeß Vorbringen und Rechtsmittel unterließ, berechtigt, die Wiederaufnahme dieses Prozesses zu begehren, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 A
Rechtssatz: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist auch Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahmsklage. Wer im Vorprozeß jedoch unterlag, dessen Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahme dieses Prozesses kann nicht bezweifelt werden. Darauf, ob das Urteil seinerzeit den Interesse des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers entsprach, kommt es nicht an. Entscheidungstexte ... mehr lesen...