Norm
ZPO §500 IIE3Rechtssatz
Auch im Wiederaufnahmsverfahren über einen Kündigungsstreit gilt nicht § 502 Abs 3 ZPO. Bei Lösung der Frage der Revisionszulässigkeit ist auch hier nicht der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend, vielmehr ist § 502 Abs 4 ZPO anzuwenden, weil sich der Charakter eines Kündigungsstreites durch das Wiederaufnahmeverfahren nicht ändert (SZ 15/4, Ablehnung von Fasching IV, 232, 280, 284).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042427Dokumentnummer
JJR_19750430_OGH0002_0010OB00046_7500000_001