Norm
ZPO §530 Z7 G2Rechtssatz
Die bloße Hoffnung auf den Wegfall eines im Vorprozeß gehegten Zweifels darüber, ob eine für die Parteienvernehmung beantragte Partei die Wahrheit sagen werde, berechtigt nicht nur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weil die erwartete "Haltungsänderung" einer Partei diese nicht zu einem neuen Beweismittel macht, das der Wiederaufnahmskläger aufgefunden hat oder zu benützen in den Stand gesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044806Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0040OB00554_8000000_001