- 1 Ob 574/78
Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 574/78
Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268
- 2 Ob 573/79
Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 573/79
Auch
- 1 Ob 567/81
Vgl auch; Veröff: SZ 54/51= JBl 1982,143
- 7 Ob 30/83
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 30/83
- 6 Ob 621/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 621/84
nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. (T1)
- 8 Ob 652/84
Auch; nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt. (T2); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage (T3)
- 10 ObS 45/89
- 8 Ob 3/90
- 9 ObA 236/91
nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. (T4); Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. (T5) Veröff: EvBl 1992/77 S 336 = RdW 1992,248
- 3 Ob 1588/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 1588/91
Auch; nur T1
- 5 Ob 1562/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 1562/92
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren bei mangelnder Eignung des Wiederaufnahmsgrundes. (T6)
- 6 Ob 593/92
- 6 Ob 506/94
Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 506/94
- 1 Ob 575/95
Beis wie T5
- 1 Ob 2038/96d
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2038/96d
Beis wie T5
- 10 ObS 2118/96k
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2118/96k
nur T2; Beis wie T6
- 10 ObS 10/97m
nur T2
- 10 Ob 89/97d
nur T1; Beis wie T6
- 10 ObS 270/98y
nur T2
- 2 Ob 249/98a
Auch
- 10 ObS 394/98h
- 9 Ob 157/99z
Auch
- 10 ObS 215/99m
nur T2
- 10 ObS 157/00m
- 6 Ob 286/01d
Vgl auch
- 8 ObA 9/02k
nur T2
- 1 Ob 26/02h
Auch; nur T1
- 8 Ob 45/02d
Auch; nur T1
- 5 Ob 11/04k
nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. (T7)
- 5 Ob 30/04d
nur T1
- 3 Ob 95/05z
- 2 Ob 8/06z
Auch
- 6 Ob 30/09v
nur T4
- 1 Ob 196/09v
Vgl auch
- 2 Ob 206/09x
nur T1; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren (
§ 538 ZPO) ist zunächst abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig. (T8)
- 2 Ob 37/10w
Auch; nur T1; Beis wie T8
- 4 Ob 14/11d
- 8 ObA 43/11y
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 43/11y
Auch; nur T4; Beis wie T9
- 3 Ob 58/13w
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 58/13w
- 8 ObA 19/14y
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 19/14y
Auch
- 10 Ob 50/17a
Vgl auch
- 3 Ob 227/17d
Auch; nur T4; Beis wie T5, nur T7; Beis wie T8
- 3 Ob 26/18x
Auch; nur T4; Beis wie T5; nur T7; Beis wie T8
- 1 Ob 88/18z
nur T7; Beis wie T8
- 1 Ob 87/18b
Auch; nur T7; Beis wie T8
- 3 Ob 121/18t
Auch; nur T4; Beis wie T5; nur T7; Beis wie T8
- 3 Ob 140/18m
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8, Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10)
- 1 Ob 126/18p
nur T7; Beis wie T5; Beis wie T8
- 9 ObA 52/19s
nur T1; Beis wie T8