Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen, die bereits vor der Fällung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund entstanden sind, die jedoch der Partei erst danach bekannt werden, können nur durch Wiederaufnahmsklage gegen das Zwischenurteil, nicht aber durch Einwendung im Betragsverfahren geltend gemacht werden (hier: Mangel der Aktivlegitimation).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040858Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018