RS OGH 1975/5/21 1Ob65/75, 2Ob86/17m

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Veröffentlicht am 21.05.1975
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Norm

ZPO §393 Abs1
ZPO §530 G1

Rechtssatz

Den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen, die bereits vor der Fällung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund entstanden sind, die jedoch der Partei erst danach bekannt werden, können nur durch Wiederaufnahmsklage gegen das Zwischenurteil, nicht aber durch Einwendung im Betragsverfahren geltend gemacht werden (hier: Mangel der Aktivlegitimation).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040858

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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