Norm
ZPO §500 Abs2 IIE3Rechtssatz
Der Streitwert ist im Wiederaufnahmeverfahren vom Berufungsgericht dann nicht nach § 500 Abs 2 ZPO zu bemessen, wenn es dies bereits im (nicht ausschließlich um einen Geldbetrag geführten) Hauptprozeß getan hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042375Dokumentnummer
JJR_19740221_OGH0002_0070OB00022_7400000_001