Norm: ZPO §530 A
Rechtssatz: Das Wiederaufnahmsverfahren dient an sich nur der Prüfung der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe auf ihre Eignung, dem Hauptprozeß eine andere Wendung geben zu können. Entscheidungstexte 1 Ob 552/94 Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 552/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 AZPO §541
Rechtssatz: Der Vorprozess tritt durch die Aufhebung der dort gefällten Entscheidung in den Stand des erstinstanzlichen Verfahrens vor Schluss der Verhandlung zurück; es ist nun ergänzendes Vorbringen - und damit auch die Einrede der erst während des anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens eingetretenen Verjährung des Klagsanspruchs - möglich. Nach Bewilligung der Wiederaufnahme sind alle auch schon davor erhobenen Einwendu... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 A
Rechtssatz: Die Wiederaufnahmsklage kann - aus allen gesetzlich anerkannten Gründen - stets nur auf schwerwiegende Fehler bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage gestützt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 624/93 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 624/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z6 KZPO §530 AZPO §535
Rechtssatz: Im Wiederaufnahmeverfahren über eine Besitzstörungsklage ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO auch dann jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 610/93 Entscheidungstext OGH 20.01.1994 8 Ob 610/93 Veröff: SZ 67/5 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 G5ZPO §534 Abs3
Rechtssatz: Die Frist des § 534 Abs 3 ZPO ist auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, nicht anzuwenden (8 Ob 599/92). Entscheidungstexte 2 Ob 605/93 Entscheidungstext OGH 09.12.1993 2 Ob 605/93 2 Ob 557/95 Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs1 D1ZPO §528 Abs2 Z3 KZPO §530 A
Rechtssatz: § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt kraft Größenschluß auch für Entscheidungen, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nämlich nicht Selbstzweck eines darauf abzielenden Antrages; es kann dabei immer nur um die neuerliche Möglichkeit zur Sachbeurteilung jenes Rechtsschutzzieles gehen, das der... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 KZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet ist absolut unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 107/93 Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 107/93 Veröff: SZ 66/118 2 Ob 504/96 Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 504/96 ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 lita II6ZPO §530 E2
Rechtssatz: Wiederaufnahmsanträge sind - analog den Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO - im Sicherungsverfahren jedenfalls zulässig, soweit in diesem eine die Sache endgültig erledigende Entscheidung ergangen ist, wie das bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe der Fall ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 GZPO §528 Abs2 Z6 KZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Im Wiederaufnahmsverfahren über eine Besitzstörungsklage ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 533/93 Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 533/93 Veröff: EvBl 1994/3 S 26 8 Ob 526/94 Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat dem Sicherungsantrag der klagenden (Mit)Mieter folgend, dem beklagten Hauseigentümer - ohne dessen Anhörung - verboten, dem Erstkläger zu untersagen, in einer näher bezeichneten Wohnung an drei Wochentagen je drei Stunden ein Zimmer ohne Änderung der Substanz des Objektes für Ordinationszwecke zu benützen und eine Hinweistafel auf diese Ordinationstätigkeit und -zeiten an der Außenseite des näher bezeichneten Hauses im geringstmöglichen Umfang (Po... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß dem Beklagten keine Dienstbarkeit des Gehens über einen (näher bezeichneten) Zufahrtsweg zustehe, der Teil eines im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstückes bildet, und die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Begehens dieses Weges. Die Klägerin bewertete ihr Begehren mit S 30.000,-. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge und sprach aus, daß de... mehr lesen...
Begründung: Im (Haupt)Verfahren AZ C 605/91s des Erstgerichtes wurde mit Urteil vom 16.Dezember 1991 das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung (eines Benützungsentgelts) von 15.992,22 S sA, auf Herausgabe verschiedener Möbel, in eventu auf Zahlung von 55.992,22 S, abgewiesen, weil keine Feststellungen darüber getroffen werden konnten, von wem die Möbel tatsächlich bezahlt wurden. Das Kreisgericht Ried im Innkreis als Berufungsgericht änderte mit seinem Urteil ... mehr lesen...
Norm: ZPO §419 AZPO §430ZPO §530 A
Rechtssatz: Hat bereits eine Vorinstanz Verspätung eines Rechtsmittels angenommen, so kann dies nur mit einem Rechtsmittel und nicht mit einem Berichtigungsantrag bekämpft werden. SZ 60/192 gilt nur für Fälle, in denen der OGH unrichtig von einer Verspätung ausgegangen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 593/92 Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 5... mehr lesen...