Norm
ZPO §530 Z7 E1Rechtssatz
Bei einem uneingeschränkten und bedingungslosen Verzicht einer Partei auf die Geltendmachung von Eheverfehlungen des Gegners kommt eine nachträgliche Korrektur des schon rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils weder im Verschuldensausspruch noch in dem die Ehe auflösenden Ausspruch in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044422Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0080OB00095_7300000_001