Norm
ZPO §411 BfRechtssatz
1. Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB Sittenwidrigkeit, Wucher), der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist ausgeschlossen.
2. Die Rechtskraft eines Urteiles kann nur durch eines der erschöpfend von der Prozeßordnung vorgesehenen Mittel beseitigt werden (Nichtigkeitsklage gemäß § 529 ZPO, Wiederaufnahmsklage gemäß §§ 530, 531 ZPO, Antrag nach § 42 Abs 2 JN, Antrag an den VfGH auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes, Antrag nach § 12 Abs 3 RatG, Wiedereinsetzungsantrag nach § 146 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041361Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020