RS OGH 1982/10/13 6Ob766/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1982
beobachten
merken

Norm

ZPO §530 A

Rechtssatz

Behauptet die Wiederaufnahmsklägerin eine unrichtige Beurkundung seitens des Gerichtes darüber, ob ihre Berufung persönlich überreicht oder zur Post gegeben wurde, macht sie somit einen Verfahrensverstoß, der in der Folge zur Zurückweisung ihrer Berufung geführt habe geltend, so ist dies kein Wiederaufnahmsgrund.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 766/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 766/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044364

Dokumentnummer

JJR_19821013_OGH0002_0060OB00766_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten