Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019