- 3 Ob 22/75
Entscheidungstext OGH 15.04.1975 3 Ob 22/75
- 4 Ob 564/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 564/75
nur: Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (Fasching IV 517, derselbe in JBl 1956,245 ff; SZ 27/149, SZ 32/33 = EvBl 1959/166, SZ 38/215, EvBl 1972/89, EFSlg 18575, 20848). (T1)
- 6 Ob 729/77
Entscheidungstext OGH 27.10.1977 6 Ob 729/77
Auch; nur T1
- 6 Ob 783/77
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 783/77
Auch; nur T1
- 7 Ob 730/78
nur T1; Veröff: SZ 51/165
- 1 Ob 538/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 538/81
nur T1; Beisatz: Sprach aber das Berufungsgericht den neuen Beweismitteln die Eignung ab, eine Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, kann die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden. Dies muss auch für den Fall gelten, dass mit einer Wiederaufnahmsklage eine Änderung der Beweiswürdigung angestrebt wird. (T2)
- 6 Ob 594/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 594/81
Vgl auch; nur T1
- 8 Ob 181/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 181/81
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 741/81
Beis wie T2; Veröff: SZ 54/191 = JBl 1982,497
- 8 Ob 545/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 545/81
nur T1
- 6 Ob 633/82
Entscheidungstext OGH 26.05.1982 6 Ob 633/82
nur T1
- 6 Ob 860/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 860/82
- 4 Ob 548/83
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 548/83
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 659/84
Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 659/84
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 528/86
Auch; nur T1; Beisatz: Prüfung, ob Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage. (T3)
- 8 Ob 664/86
nur T1
- 5 Ob 548/87
- 8 Ob 69/86
Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 69/86
Beis wie T2
- 7 Ob 644/87
nur: Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen. (T4)
Beis wie T2
- 3 Ob 518/88
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T2
- 6 Ob 522/90
Auch
- 9 ObA 236/91
Vgl; nur T1; Veröff: EvBl 1992/77 S 336 = RdW 1992,248
- 7 Ob 506/92
Auch
- 5 Ob 1562/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 1562/92
Vgl auch; nur T1
- 9 ObA 73/94
nur T4
- 6 Ob 506/94
Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 506/94
Auch; nur T1
- 1 Ob 575/95
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 10 Ob 2152/96k
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2152/96k
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 217/97w
nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 249/98a
Auch; Beisatz: Es ist zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt. (T5)
- 10 ObS 394/98h
nur T1; Beis wie T5
- 8 ObA 169/99g
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 127/00w
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. Ob sie tatsächlichen eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise bewirken werden, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden. (T6)
- 6 Ob 286/01d
Auch
- 6 Ob 186/01y
Vgl; nur T1; Beisatz: Ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist ebenso wie die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. (T7)
- 10 ObS 23/03k
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. (T8) Beisatz: Ob jedoch die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, somit konkret geeignet sind, eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden. (T9)
Beis wie T5
- 10 ObS 169/03f
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage im Vorprüfungsverfahren ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem Wiederaufnahmsgrund des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. (T10)
Veröff: SZ 2003/76
- 5 Ob 30/04d
nur T1
- 3 Ob 298/03z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 nur: Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem Wiederaufnahmsgrund des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. (T11)
- 3 Ob 95/05z
nur T1
- 6 Ob 192/05m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T12)
- 3 Ob 312/05m
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 77/06a
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei durchaus möglich, dass ein Umstand im Erneuerungsverfahren zu einer anderen, für den Wiederaufnahmskläger günstigeren Beweiswürdigung führen könnte, ist als eine Frage der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar. (T13)
- 2 Ob 8/06z
Auch; nur T1; Beis wie T8
- 2 Ob 230/06x
Auch
- 1 Ob 59/08w
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung" hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden. (T14)
- 1 Ob 215/08m
nur: Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen. (T15)
- 8 Ob 11/09i
Auch; nur T15
- 6 Ob 30/09v
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Wenn die vorgebrachten Tatsachen nach den Klagsbehauptungen neu sind ist im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu untersuchen, ob es sich um Tatsachen handelt, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde. (T16)
Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen können. Dies muss allerdings bereits aus den Klagsbehauptungen ersichtlich sein. (T17)
Beisatz: Ob diese Tatsachen und Beweismittel nach ihrem Aussagewert geeignet sind, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden, weil das Gericht die neu angebotenen Beweise noch nicht würdigen darf. (T18)
- 3 Ob 204/09k
Auch; nur T15
- 2 Ob 206/09x
Auch; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage nach diesbezüglich abstrakter Prüfung zu bejahen, so sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung auch noch dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen. (T19)
Beisatz: Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf. (T20)
- 2 Ob 37/10w
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T20; Beis wie T19
- 3 Ob 91/10v
Auch
- 10 ObS 14/11y
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13
- 9 ObA 111/11f
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 111/11f
Auch; nur T15
- 6 Ob 174/16f
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 174/16f
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T7
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