Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage richtet sich gegen Gesetzverletzungen im Bereich der sachlichen Entscheidungsgrundlage. Sie richtet sich also gegen eine materielle Ungerechtigkeit in einem gültigen und nach einwandfreien verfahrensrechtlichen Grundsätzen durchgeführten Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044367Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00766_8200000_002