Norm
EheG §24Rechtssatz
Die im Falle einer Aufhebung des Scheidungsurteiles bzw Abweisung der Scheidungsklage gemäß § 24 EheG eintretende Rechtsfolge einer Doppelehe des Wiederaufnahmsklägers und damit der Nichtigkeit seiner zweiten Ehe ist in der Gesetzeslage begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018