Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Es ist nicht zulässig, den abgeurteilten Rechtsanspruch ohne Vorliegen der Voraussetzung der Wiederaufnahmsklage deshalb neuerlich geltend zu machen, weil der Tatbestand schon zur Zeit der ersten Entscheidung sich anders dargestellt hat als er vorgetragen oder ermittelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015