Norm
ZPO §14 DfRechtssatz
Im Falle der unzertrennlichen Streitgenossenschaft muss bei der Wiederaufnahmsklage einem der Streitgenossen allein das Recht zur Klagsführung mit Ziel, eine günstigere Entscheidung im Hauptprozess zu erreichen, zugestanden werden. Im Falle der Stattgebung der Wiederaufnahmsklage sind sodann die anderen Streitgenossen im wiederaufgenommenen Hauptprozess wieder als Partei beteiligt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035717Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00741_8100000_001