Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Die bei Schluß der Verhandlung bereits existenten und für den erhobenen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen können lediglich unter den Voraussetzungen des § 530 ff ZPO zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, nicht aber zur Begründung einer neuerlichen Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017